Durch die „Abgeltungsteuer“ ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Bürger können auf die Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen – bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten.
Banken verschicken daher Bescheinigungen über die Zinserträge aus dem vergangenen Jahr oft nur auf Verlangen ihrer Kunden.
Für Kapitalanleger ist es insbesondere in folgenden Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung, mit der Anlage KAP, beizufügen:
In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig und er kann sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen.
Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die so genannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.
Weitere Infos, wann die Anlage KAP verpflichtend bzw. freiwillig der Steuererklärung beizufügen ist, erteilen die Service-Center der rheinland-pfälzischen Finanzämter oder die Info-Hotline unter 0180 - 3 757 400, erreichbar immer montags bis donnerstags, jeweils von 8:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr (9 Cent/Minute aus dem Festnetz, max. 42 Cent/Minute mobil).