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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine: Umbaukosten verteilen

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 15. Oktober 2015, Presseinformation Nr. 34/2015

Behinderungsbedingte Umbaukosten akzeptiert das Finanzamt nur im Jahr der Bezahlung als außergewöhnliche Belastung. Ob eine Verteilung über mehrere Jahre möglich ist, muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Werden Haus oder Wohnung behindertengerecht umgebaut, führt das in der Regel zu erheblichen Aufwendungen. Oft kommen fünf- oder sechsstellige Beträge zusammen. Über einen solchen Fall muss nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Revisionsverfahren Az. VI R 36/15), informiert der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) aus Berlin.

Die Eltern einer schwer behinderten Tochter hatten fast 166.000 Euro Umbaukosten aufgebracht, um ihr Kind weiterhin zu Hause pflegen zu können. Derartige Umbaukosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Das Finanzamt berücksichtigt sie aber nur einmalig in dem Jahr, in dem sie angefallen sind. Die Folge war, dass sich die Steuerbelastung in dem Jahr bis auf Null verringerte und ein Teil der Umbaukosten gar nicht mehr steuermindernd auswirkte. Die Eltern beantragten deshalb, die Aufwendungen gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Dies lehnte das Finanzamt ab, ebenso das Finanzgericht Baden-Württemberg (SIS 15 20 16).

Nun muss der BFH entscheiden, ob eine Verteilung kostenintensiver außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Jahre in besonderen Ausnahmefällen möglich sein kann. „Betroffene sollten unter Berufung auf das oben genannte Aktenzeichen Einspruch einlegen. Sie erreichen so ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH“, rät NVL - Geschäftsführer Uwe Rauhöft.

Die Chancen für eine positive Entscheidung sind nach Auffassung von Rauhöft gut. So hatte in der Vergangenheit das Finanzgericht des Saarlandes die Verteilung behinderungsbedingter Umbaukosten eines Hauses auf fünf Jahre akzeptiert (Az. 1 K 1308/12 = SIS 13 29 76). Auch der Bundesfinanzhof hält es für denkbar, in solchen Fällen aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen (Az. VI R 7/09 = SIS 09 39 18).

Weitere Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts gibt es für Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen in den örtlichen Beratungsstellen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter 030/ 40 63 24 49 telefonisch erfragt werden.

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