Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallenden Aufträgen ausgestellt wurden.
Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallenden Aufträgen ausgestellt wurden, wenn die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern und sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden „europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung“).
Die Kommission schreibt vor, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung mindestens folgenden Kriterien zu genügen hat:
Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation, eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen vorzulegen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, den geeigneten Syntax-Vorgaben sowie den Leitfäden für die Interoperabilität der Übermittlung entsprechen, damit die Anwendung der Norm erleichtert wird.
Die Aufträge werden nach dem in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschriebenen Verfahren angenommen.
Im Rahmen der Arbeiten der zuständigen europäischen Normungsorganisation zur Entwicklung der Norm und innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die Norm auf ihre praktische Anwendbarkeit für den Endnutzer getestet. Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für das Testen und stellt sicher, dass während der Durchführung des Tests insbesondere die Kriterien der Praxistauglichkeit, der Benutzerfreundlichkeit und der etwaigen Kosten für die Umsetzung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Tests vor.
(2) Wenn die gemäß dem in Absatz 1 genannten Auftrag erarbeitete europäische Norm für die europäische Rechnungsstellung die Anforderungen des Auftrags erfüllt und eine Testphase nach Absatz 1 Unterabsatz 5 abgeschlossen wurde, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der gemäß dem Auftrag nach Absatz 1 erstellten Liste einer begrenzten Anzahl von Syntaxen. Diese Veröffentlichung ist bis zum 27. Mai 2017 abzuschließen.
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht voll entspricht, setzt der Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis, und die Kommission entscheidet,
(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.
(3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung oder der betreffenden Liste von Syntaxen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Entscheidungen werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Um technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und die vollständige und fortwährende Interoperabilität bei der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu gewährleisten, kann die Kommission
(2) Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a zu treffen, so beauftragt sie die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.
(3) Artikel 4 findet auf alle Aktualisierungen oder Überarbeitungen nach Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.
(4) Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b zu treffen, so geht sie entweder gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 vor oder sie beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.
Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, und einer der Syntaxen auf der nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlichten Liste entsprechen.
(1) Diese Richtlinie berührt nicht das geltende Unions- und nationale Recht zum Datenschutz.
(2) Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Unions- oder nationalen Rechts und unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG dürfen die für die elektronische Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Modalitäten der zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken erfolgenden Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang stehen.
Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 27. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Abweichend von Absatz 1 erlassen, veröffentlichen und wenden die Mitgliedstaaten spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union die Vorschriften an, die erforderlich sind, um der in Artikel 7 vorgesehenen Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Anwendung in Bezug auf ihre subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber um bis höchstens 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben.
Bei der Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung veröffentlicht die Kommission im em>Amtsblatt der Europäischen Union den Endtermin für das Inkraftsetzen der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für den größtmöglichen Aufschub, der subzentralen Auftraggebern in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzt wurde, darüber Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen bei.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Auf den Internetseiten der EU: ABlEU 2014 L 133 S. 1