Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz der übrigen Einkünfte, weil es in den so genannten Progressionsvorbehalt einbezogen wird.
Beim Elterngeld handelt es sich wie zum Beispiel auch beim Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld um eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Es soll den Einkommensverlust zumindest teilweise ausgleichen, der entsteht, wenn die Betroffenen wegen Ihres Nachwuchses beruflich kürzer treten müssen. Fraglich war bisher, ob auch das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. In dieser Höhe wird Elterngeld nämlich auch an Elternteile gezahlt, die vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen hatten. Insofern könnte dieser Teil des Elterngeldes (Mindestelterngeld) auch als Sozialleistung statt als Lohnersatzleistung angesehen werden.
Mit Beschluss vom 20.10.2010 – 2 BvR 2604/09 – hat das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Rechtsfrage damit endgültig zu Ungunsten der betroffenen Eltern entschieden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Sofern Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide ausschließlich auf Grund der Einbeziehung des Sockelbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt eingelegt wurden, können diese nach Aufforderung durch das Finanzamt zurückgenommen werden. Das gesamte Elterngeld unterliegt folglich dem Progressionsvorbehalt und führt in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen.“
Weitergehende Fragen hierzu beantworten die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen einer Mitgliedschaft. Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden möchte, kann die nächstgelegene Beratungsstelle beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. unter der Telefon-Nummer 030 / 3010 8610 erfragen oder findet sie im Internet (www.bdl-online.de) unter der Rubrik Verzeichnis.