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Bayerischer Finanzminister Füracker: Ehepartner müssen ihre Lohnsteuerklassen weiter frei wählen können

Bundesregierung plant Abschaffung der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 039 vom 22.2.2024

Zu den Plänen der Bundesregierung zur Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V stellt Bayerns Finanzminister Albert Füracker klar: „Ein klares Nein zur ideologiegetriebenen Bevormundung für Ehepaare! Bayern setzt sich vehement für die Beibehaltung der jetzigen Lohnsteuerklassen ein – den entsprechenden Entschließungsantrag haben wir bereits 2023 im Bundesrat eingebracht. Aktuell wählen viele verheiratete Paare die bürokratiearme Option der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V bewusst – diese Wahlfreiheit muss auch in Zukunft für unsere Bürgerinnen und Bürger erhalten bleiben! Statt ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Ehe nachzukommen, will die Ampelregierung mit der geplanten Abschaffung den selbstbestimmten Lebenszuschnitt von Millionen von Verheirateten sanktionieren und ihre Weltanschauung bis in den privaten Bereich hinein diktieren. Wir wollen, dass sich Ehepartner auch in Zukunft frei entscheiden können, welche Lohnsteuerklassen-Kombination für ihre jeweilige Lebenssituation am besten passt!“

Die Bundesregierung will in Kürze ein Gesetzespaket vorstellen, das die Abschaffung der beiden Steuerklassen III und V und die zwangsweise Überführung in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV vorsieht. Die endgültige effektive Steuerschuld ändert sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen ohnehin nicht, denn der monatliche Lohnsteuerabzug hat ausschließlich Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer. Die verpflichtende gesetzliche Normierung der Lohnsteuerklasse IV mit Faktor könnte im Ergebnis der Einstieg und Versuch der Bundesregierung sein, das bestehende, steuerlich vorteilhafte „Splitting für Ehegatten und Lebenspartner“ abzuschaffen. Das Ehegattensplitting ist jedoch keine beliebig änderbare Steuervergünstigung. Art. 6 des Grundgesetzes stellt neben der Familie ausdrücklich auch die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es darf somit auch keine Abschaffung des Ehegattensplittings durch die Hintertür geben.

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