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Bayerischer Finanzminister Füracker: Ehegattensplitting verteidigen – massive Steuererhöhung für Familien verhindern

Geplante Abschaffung der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V stellt ersten Schritt zur Abschaffung des Ehegattensplittings dar

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 217 vom 15.7.2024

„Die geplante Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V droht der Einstieg zu einer ideologiegetriebenen Benachteiligung für viele Familien zu werden. Die jüngsten Aussagen von Bundesfamilienministerin Lisa Paus zum Ehegattensplitting verdeutlichen dies trotz Beschwichtigungen aus dem Bundesfinanzministerium in aller Eindringlichkeit! Nach wie vor stellt die Ehe die tragende Säule der Familie und das bevorzugte Lebensmodell für weite Teile der Bevölkerung in unserem Land dar. Wer gegen den Splittingtarif hetzt, verletzt einen klaren Schutzauftrag aus dem Grundgesetz. Massive Steuererhöhungen für Millionen von Bürgerinnen und Bürgern in Zeiten horrender Lebenshaltungskosten wären die Folge! Bayern wird sich weiterhin mit aller Kraft und auf allen Ebenen gegen diese unverantwortlichen Bestrebungen einsetzen. Der selbstbestimmte Lebenszuschnitt von Millionen von Verheirateten darf nicht sanktioniert werden. Trotz des bereits bestehenden Faktorverfahrens wählen viele verheiratete Paare die bürokratiearme Option der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V bewusst – diese Wahlfreiheit muss auch in Zukunft erhalten bleiben!", so Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Die Bundesregierung will im Rahmen des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 perspektivisch die Abschaffung der Steuerklassen III und V und die zwangsweise Überführung in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV durchsetzen. Die endgültige effektive Steuerschuld ändert sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht. Der monatliche Lohnsteuerabzug hat ausschließlich Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer. Anders wäre dies bei der Abschaffung des steuerlich vorteilhaften Ehegattensplittings. Dieses ist jedoch angesichts Art. 6 Absatz 1 des Grundgesetzes keine beliebig änderbare Steuervergünstigung.

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