BZSt: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für einen Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit)
Bundeszentralamt für Steuern 8.1.2021
Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Europäische Union und Großbritannien haben Übergangsregelungen vereinbart. Danach gelten die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, können bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie gestellt werden.
Quelle: www.bzst.de