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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine: Wie mehr Gehaltszulagen Netto in der Lohntüte bleiben

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 11.9.2012, Presseinformation Nr. 34/2012

Wer mit einer Lohnerhöhung rechnen darf hat mehr vom Geld, wenn statt der üblichen Anhebung des Bruttolohnes bestimmte Zusatzleistungen gezahlt werden. Nicht jede Gehaltserhöhung heißt automatisch auch höhere Steuerabzüge oder mehr Sozialabgaben. Welche Zusatzleistungen vom Arbeitgeber gezahlt werden können, ohne den Fiskus zu beteiligen, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL).

Stehen zusätzliche Gehalts- oder Lohnzahlungen an, ist die Freude vorerst groß. Doch spätestens mit Blick in die "Lohntüte" kommt die Ernüchterung. Am Ende bleibt Netto oft deutlich weniger als die Hälfte der zusätzlichen Vergütung übrig. Zum einen müssen Sozialabgaben von derzeit rund 21 Prozent abgeführt werden, zum anderen fällt Lohnsteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes an. Es geht aber auch anders. Statt einer Gehaltserhöhung kann der Arbeitgeber Leistungen gewähren, die für den Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei bleiben und für den Arbeitgeber weniger Abgaben bedeuten.

Es beginnt beim Weg zur Arbeit. Für jeden Entfernungskilometer kann der Chef 30 Cent zusätzlich zum Lohn zahlen. Er muss für diesen Betrag zwar 15 Prozent pauschale Lohnsteuer zahlen. Das sind aber weniger als die Sozialabgaben, die er als Arbeitgeber sonst aufbringen muss. Der Beschäftigte hat gar keine Abzüge.

Als weiteren Bonus kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Tank- oder anderen Warengutschein bis zu 44 Euro zukommen zu lassen. Und das jeden Monat. Der Gutschein bleibt sogar für beide - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - völlig steuer- und abgabenfrei.

Wer Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter hat, muss für die Betreuung der Kinder oft tief in die Tasche greifen. Steuerliche Vorteile bringen ausschließlich die Betreuungskosten. Der Arbeitgeber kann sich jedoch, neben den Betreuungs- auch an den Verpflegungskosten beteiligen. Dafür werden weder Steuern noch Sozialabgaben abgezogen.

Zur Gesundheitsförderung seiner Beschäftigten kann der Arbeitgeber bis zu 500 Euro jährlich übernehmen.

Wer Bewegungs- oder Ernährungsprogramme in zertifizierten Fitnessanlagen mit entsprechenden Kursangeboten besucht, erhält den Zuschuss steuer- und abgabenfrei. Die Kurse müssen den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen gerecht werden. Der gewöhnliche Mitgliedsbeitrag des Fitnessstudios ist jedoch ausgeschlossen.

Weitere Informationen zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen, Hilfe zur Einkommensteuererklärung oder zum Kindergeld können Auszubildende, Arbeitnehmer und Rentner in örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine erhalten. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

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