Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Teilnahme am Programm
Artikel 4 Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen des Programms
Artikel 5 Allgemeines Ziel und spezifisches Ziel
Artikel 6 Operative Ziele und Prioritäten des Programms
Artikel 7 Zuschussfähige Maßnahmen
Artikel 8 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen
Artikel 9 Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme
Artikel 10 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen
Artikel 11 Finanzrahmen
Artikel 12 Formen der Finanzierung
Artikel 13 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
Artikel 14 Arbeitsprogramm
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Programms
Artikel 17 Bewertung und Überprüfung
Artikel 18 Aufhebung
Artikel 19 Inkrafttreten
ABlEU 2013 L 347 S. 25 (pdf-Datei auf den Internetseiten der EU)
Auf Seite 28 in Artikel 2 Nummer 4:
anstatt:
„‚bilaterale oder multilaterale Prüfungen‘ die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben und die“
muss es heißen:
„‚bilaterale oder multilaterale Prüfungen‘ bezeichnet die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt werden, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten.“