FinBeh Hamburg: Die elektronische Übermittlung von Jahressteuererklärungen
Finanzbehörde Hamburg 21.12.2011, Pressemeldung
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen ist im Steuerbürokratieabbaugesetz bzw. im Jahressteuergesetz 2010 festgelegt. Unter diese Regelungen fallen die Erklärungen zur Einkommensteuer bei Gewinneinkünften, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie Feststellungserklärungen und die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht allerdings nicht, wenn die Gewinneinkünfte weniger als 410 Euro betragen und im Übrigen nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.
Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de und www.esteuer.de zu finden.