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Petitionsausschuss: Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben durch das Ehrenamt

Deutscher Bundestag, Kurzmeldung vom 24.2.2021 (hib 230/2021)

Der Petitionsausschuss plädiert für eine Präzisierung in Paragraf 3 des Einkommenssteuergesetzes hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition der Bundesregierung mit dem höchstmöglichen Votum „zur Berücksichtigung“ zu überweisen.

Der Petent möchte mit seiner Eingabe eine Änderung des Wortlautes des Paragrafen 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Ziel erreichen, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit unterhalb des Freibetrages von derzeit 3.000 Euro liegen. Aktuell sei es so, dass in solchen Fällen die Einnahmen überschreitenden Ausgaben, wie beispielsweise Reise- und Übernachtungskosten, unberücksichtigt blieben. So entstünde durch das ehrenamtliche Engagement ein finanzieller Verlust, wird in der Petition kritisiert.

Wie es in der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Bundesregierung heißt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 20. November 2018 entschieden, dass ehrenamtlich Tätige, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des sogenannten Übungsleiterfreibetrages nach Paragraf 3 Nr. 26 EStG erzielen, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen können, „als sie die Einnahmen übersteigen“. Voraussetzung sei hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht. Damit sei dem Anliegen des Petenten Rechnung getragen, dass - sofern nicht eine „reine Liebhaberei vorliegt“ - Ausgaben auch von den Einnahmen abgezogen werden können, wenn diese unterhalb des Übungsleiterfreibetrages liegen, der durch das Jahressteuergesetz 2020 von 2.400 auf 3.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben wurde.

Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass die oben genannte Entscheidung des BFH in einer entsprechenden Präzisierung der Lohnsteuerrichtlinien einen Niederschlag finden muss. Schließlich schafften Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich für andere einsetzen, ein großes soziales Netzwerk und leisteten einen wesentlichen Beitrag zu einem menschlichen, wertebewussten Miteinander in der Gesellschaft. Dies gelte auch, wenn das ehrenamtliche Engagement zugleich mit einer Einkünfteerzielungsabsicht verbunden ist.

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