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EU: Rat verabschiedet Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel

Rat der EU, Pressemitteilung vom 15. März 2022

Der Rat der Europäischen Union —

  1. UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2020 zu einer fairen und wirksamen Besteuerung in Zeiten der Erholung von der Krise, zu steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus, in denen der Vorschlag der Kommission unterstützt wurde, die Mehrwertsteuervorschriften der EU klarer zu fassen, zu vereinfachen und zu modernisieren;
  2. UNTER HINWEIS AUF das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel am 1. Juli 2021, das eine Reihe von Änderungen der Mehrwertsteuervorschriften vorsieht, die darauf abzielen, Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Warenhandel abzubauen und Herausforderungen anzugehen, die sich aus den Mehrwertsteuerregelungen für Fernverkäufe von Gegenständen und von Unternehmen an Verbraucher erbrachte Dienstleistungen sowie für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert ergeben —
  3. BEGRÜẞT die von der Kommission auf fachlicher Ebene vorgelegten vorläufigen Ergebnisse der erfolgreichen Anwendung der neuen Mehrwertsteuervorschriften der EU für den elektronischen Handel, die darauf hinweisen, dass das Paket einen Beitrag zum digitalen Wandel, zur wirtschaftlichen Erholung und zu nachhaltigen öffentlichen Finanzen in der gesamten EU leistet;
  4. IST DER AUFFASSUNG, dass klarer gefasste und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Unternehmen den europäischen Binnenmarkt stärken und einen Beitrag zu gleichen Wettbewerbsbedingungen leisten würden, was eine Hilfe für europäische Unternehmen beim Wettbewerb auf Inlandsmärkten und dem Weltmarkt wäre, sowie die Einhaltung der Vorschriften verbessern und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung verstärken würden;
  5. UNTERSTREICHT in diesem Zusammenhang die Schlüsselrolle der einzigen Anlaufstelle für Mehrwertsteuer bei der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten von Unternehmen bei Verkäufen im elektronischen Handel und der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) bei der Vereinfachung der Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe eingeführter Gegenstände;
  6. STELLT FEST, dass die sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene für die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuervorschriften erforderlichen IT-Systeme weitgehend betriebsbereit sind und die Mitgliedstaaten derzeit die Systemeinführung abschließen sowie verbleibende Probleme lösen; BEGRÜẞT die praktische Lösung, auf die sich die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten bereits geeinigt haben, um das vorübergehende technische Problem zu lösen, das unter bestimmten Umständen im Rahmen der IOSS zu einer Doppelbesteuerung führen könnte, und UNTERSTREICHT, dass die vollständige Umsetzung der Vorschriften für den elektronischen Handel eine wichtige Priorität darstellt;
  7. BEGRÜẞT die Absicht der Kommission, eine weitere Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels in der EU, eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerbehörden sowie eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs vorzuschlagen, insbesondere indem die Notwendigkeit von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen Mitgliedstaaten verringert wird;
  8. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der einzigen Anlaufstelle der Union auf alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher sowie die Ausweitung der Harmonisierung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Unternehmen seitens nicht ansässiger Steuerpflichtiger dazu beitragen könnten, dieses Ziel zu erreichen und die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems der EU zu vereinfachen;
  9. FORDERT die Kommission im Hinblick auf die Vereinfachung und Sicherstellung der Erhebung von Mehrwertsteuer DAZU AUF, sowohl die Auswirkungen der Möglichkeit, die Nutzung der IOSS verbindlich vorzuschreiben, als auch in enger Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und nach einer Bewertung des derzeitigen Systems die mögliche Aufhebung des Schwellenwerts von 150 EUR für die Nutzung der IOSS eingehender zu prüfen, wobei ein wirksames und praktikables System beizubehalten ist und die Auswirkungen für die Zollbehörden sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten und ‑lasten sorgfältig zu berücksichtigen sind;
  10. ERSUCHT die Kommission, die Ergebnisse der Ex-post-Evaluierung zur Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel seit dem 1. Juli 2021 vorzulegen und es den Mitgliedstaaten somit zu ermöglichen, fundierte Gespräche mit den Dienststellen der Kommission und soweit erforderlich mit dem Rat über mögliche Änderungen zu führen; VERTRITT insbesondere DIE AUFFASSUNG, dass für die in den verschiedenen Systemen einziger Anlaufstellen vorgesehenen Verpflichtungen, einen Vermittler oder Steuervertreter zu benennen, ein gewisses Maß an Harmonisierung von Vorteil sein könnte;
  11. SIEHT in diesem Zusammenhang der im Aktionsplan der Kommission von 2020 für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie angekündigten Initiative der Kommission zum Thema „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“, die die Mehrwertsteuermeldepflichten, die elektronische Rechnungsstellung, die mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft sowie eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der EU umfassen soll, ERWARTUNGSVOLL ENTGEGEN;
  12. ERSUCHT die Kommission in diesem Zusammenhang, dafür Sorge zu tragen, dass alle Vorschläge, die sie dem Rat vorzulegen beabsichtigt, im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, verwaltungsbezogenen und sozialen Kosten und Vorteile für die Steuerzahler und die Steuerbehörden, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die IT-Kapazitäten der EU und der Mitgliedstaaten und der entsprechenden erforderlichen Umsetzungszeiträume, sowie auf die Grundrechte, wie den Schutz personenbezogener Daten, einer umfassenden Bewertung unterzogen werden.
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