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Liechtenstein, Schweiz: Neuregelung zur Verwendung von Firmenfahrzeugen in der EU

Liechtensteinische Landesverwaltung 18.12.2013, Medienmitteilung

In der EU wohnhafte Personen dürfen die Fahrzeuge ihres liechtensteinischen oder schweizerischen Arbeitgebers nur unter bestimmten Voraussetzungen in der EU benutzen. Diese Vorschriften erfahren auf den 1. Januar 2014 eine verschärfende Anpassung, wodurch insbesondere Angestellte in leitenden Positionen mit Wohnsitz in der EU betroffen werden.

Bislang wurde die Regelung zur Verwendung von Fahrzeugen mit liechtensteinischen oder schweizerischen Kennzeichen im Zollgebiet der Europäischen Union sehr tolerant ausgelegt. Hierbei wurde unter anderem die private Nutzung akzeptiert als auch keine Rücksicht auf das tatsächliche Angestelltenverhältnis des Fahrzeugführers genommen. Dies ändert sich nun per 1. Januar in markanter Weise.

Betroffen sind Fahrzeuge von in Liechtenstein oder der Schweiz ansässigen Unternehmen, die nicht in den zollrechtlich freien Warenverkehr der Europäischen Union überführt wurden, was allgemein der im Volksmund bekannten "Verzollung" entspricht. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist im Grundsatz nur noch unter folgenden Bedingung gestattet: Der in der EU wohnhafte Mitarbeiter ist tatsächlich beim liechtensteinischen oder schweizerischen Unternehmen angestellt. Neu wird das für die Regelung zulässige Angestelltenverhältnis darauf abgestützt, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber für einen vertraglich festgelegten Lohn eine definierte Leistung schuldet, selbst aber weitgehend keine Entscheidungskompetenz für den Geschäftsverlauf besitzt. Zur Erbringung dieser Leistung kann ein Firmenfahrzeug aus logistischen oder effizienzsteigernden Gründen zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang der gewährten Nutzung ist im Anstellungsvertrag zu erwähnen. Eine Kopie dieser Gewährung ist vorzugsweise im Fahrzeug mitzuführen. Für diese Angestellten ist die private Nutzung des Firmenfahrzeugs in untergeordneter Rolle weiterhin gestattet.

Alle anderen Mitarbeiter, insbesondere solche in höheren Positionen wie z.B. Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrats oder gar Firmeninhaber gelten neu nicht mehr als Angestellte im Sinne der Firmenfahrzeugregelung, da diese dem Unternehmen einen Arbeitserfolg schulden und hierfür auch mit entsprechender Entscheidungs- und Bestimmungskompetenz ausgestattet werden. Allfällige arbeitsbedingte Fahrten mit Firmenfahrzeugen sind nachzuweisen. Eine private Nutzung ist ausgeschlossen.

Aktionäre, Gesellschafter, Investoren und ähnliche Personengruppen sind aufgrund der fehlenden operativen Rolle im Unternehmen generell von der Regelung ausgeschlossen und dürfen keine unverzollten Fahrzeuge im Zollgebiet der EU verwenden.

Was ist zu tun?

Arbeitgeber in Liechtenstein und der Schweiz sollten Anstellungsverträge für im Ausland wohnhafte Arbeitskräfte, denen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, prüfen und die Ermächtigung sowie erlaubte Verwendung ggf. anpassen. Sollten dem Mitarbeiter eine private Nutzung zugestanden werden, empfehlen wird deren Umfang mit der Auskunftsstelle der österreichischen Zollverwaltung zu klären. Die Mitarbeiter sind für die Neuregelung zu sensibilisieren auf allfällige Konsequenzen einer nicht gestatteten Nutzung des Firmenfahrzeugs hinzuweisen.

Personen, die neu nicht mehr als Angestellte im Sinne der Firmenfahrzeugregelung gelten, haben diese Fahrzeuge den EU-Zollbehörden zur Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr zuzuführen. Die österreichischen Behörden bitten betroffene Personen, mit der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle rechtzeitig in Verbindung zu treten.

Umsetzung per 1. Januar 2014

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die entsprechende Arbeitsrichtlinie bereits angepasst und am 8. Oktober 2013 veröffentlicht. Die Umsetzung der Neuregelung erfolgt auf 1. Januar 2014. Werden unverzollte Firmenfahrzeuge entgegen den neuen Bestimmungen in der EU verwendet, kann dies empfindliche Unannehmlichkeiten und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Hierbei wird auch in Erinnerung gerufen, dass die EU-Behörden diesbezügliche Kontrollen sowohl an der Aussengrenze wie auch im Inland selbst durchführen können.
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