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BDL: Blitzeis und Schnee im Osten Deutschlands - Unfallkosten können steuerlich absetzbar sein

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) 22.01.2014, Presseinformation Nr. 03

Spiegelglatte Straßen haben im Berufsverkehr im Osten Deutschland zu zahlreichen Unfällen geführt. In vielen Fällen kam es dabei zum Glück nur zu Sachschäden. Die Kosten eines Unfalls, der auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt passiert, können beim Finanzamt steuermindernd geltend gemacht werden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine: „Nachdem Schnee und Eisglätte in den vergangenen Tagen zu hunderten von Unfällen geführt haben, steht für viele die Schadensregulierung an. Dabei haben diejenigen Glück im Unglück, die auf einer beruflich bedingten Fahrt, zum Beispiel auf einer Dienstreise oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit zu Schaden gekommen sind. An dieser Voraussetzung fehlt es beispielsweise, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignete. Auch Alkohol darf nicht im Spiel gewesen sein. Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstattet, kann der erlittene Schaden zumindest steuermindernd geltend machen."

Absetzbar sind die Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen.

Bei einem Totalschaden sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerisch fiktiv ermittelten Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall. Die für die Beseitigung des Schadens aufgewendeten Beträge können in der Steuererklärung angesetzt werden, die Versicherungsleistungen und andere Ersatzzahlungen sind gegenzurechnen.

Eine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil der Pkw-Nutzung wird nicht verlangt. Möglichweise wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € schon allein durch diese absetzbaren Unfallkosten überschritten, so dass es nächstes Jahr bei der Steuererklärung zu einer Steuererstattung kommt.

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