Nach deutschem Recht werden Vermächtnisse an Wohltätigkeitsorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen EU-/EWR-Land haben, weniger günstig behandelt als Vermächtnisse an bestimmte Organisationen mit Sitz in Deutschland. Inländische Wohltätigkeitsorganisationen werden von der Erbschaftsteuer befreit. Ähnliche Organisationen mit Sitz in einem anderen EU /EWR-Staat werden dagegen nur befreit, wenn ihr Staat ähnliche Steuerbefreiungen für deutsche Wohltätigkeitsorganisationen gewährt. Im Ergebnis werden Vermächtnisse an ausländische Wohltätigkeitsorganisationen häufig höher besteuert als Vermächtnisse an deutsche Organisationen. Nach Ansicht der Kommission stellen diese Vorschriften eine Diskriminierung und eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Ändert Deutschland die Vorschriften nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission das Land beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.