Das Kabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem 3. Entlastungspaket beschlossen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Der Krise treten wir als Bundesregierung entschieden entgegen – mit unterschiedlichsten Maßnahmen. Wir wissen, dass viele Unternehmen gegenwärtig unter den regelrechten Preisexplosionen am Energiemarkt leiden. Mit Instrumenten wie der Gaspreisbremse, werden wir wieder mehr Verlässlichkeit und Planbarkeit schaffen. Heute haben wir zudem eine Änderung des Insolvenzrechts beschlossen. Diese Änderung ist Teil des dritten Entlastungspakets, eine schnelle Umsetzung ist mir wichtig. Sie hilft in ihrem Kern gesunden Unternehmen, die aber wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können. Bislang besteht die Pflicht, wegen einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten hinreichend wahrscheinlich ist. Diesen Prognosezeitraum verkürzen wir nun auf vier Monate. So gewinnen Unternehmen Zeit, sich auf die aktuellen Gegebenheiten einzustellen.“
Die Veränderungen im Insolvenzrecht sind Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets. Dabei soll der Entwurf der Formulierungshilfe den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen. Der Regelungsvorschlag wird deshalb als Formulierungshilfe vorgelegt, damit die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schnellstmöglich beschlossen werden und in Kraft treten können. Künftig werden die Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, das durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgehen soll.
Der vorliegende Entwurf der Formulierungshilfe sieht folgende vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht vor:
Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt:
Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt:
Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht:
Der Entwurf wird nun dem Deutschen Bundestag übermittelt und ist hier abrufbar.
Auf den Internetseiten der Bundesregierung: