OFD Baden-Württemberg: Einsprüche und Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer
Informationen zu Einsprüchen und Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer
Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg 14.2.2025
Bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer beachten Sie bitte, dass
Einsprüche gegen ergangene Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide nur innerhalb einer einmonatigen Einspruchsfrist zulässig sind.
ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids nur bei einem zulässigen Einspruch gegen den Grundsteuerwert – bzw. Grundsteuermessbescheid möglich ist.
das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Landesgrundsteuergesetz bereits abgelehnt hat (Beschluss vom 20.11.2024 Az. 8 V 1469/24).
Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Kommune einzureichen sind.