OFD Baden-Württemberg: Einsprüche und Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer

Informationen zu Einsprüchen und Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer

Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg 14.2.2025

Bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer beachten Sie bitte, dass

  • Einsprüche gegen ergangene Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide nur innerhalb einer einmonatigen Einspruchsfrist zulässig sind.
  • ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids nur bei einem zulässigen Einspruch gegen den Grundsteuerwert – bzw. Grundsteuermessbescheid möglich ist.
  • das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Landesgrundsteuergesetz bereits abgelehnt hat (Beschluss vom 20.11.2024 Az. 8 V 1469/24).
  • Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Kommune einzureichen sind.

Quelle: ofd-bw.fv-bwl.de

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