BMF: Umsatzsteuer; Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind; Neubekanntgabe des Merkblattes
Bundesministerium der Finanzen 5. März 2024, III C 3 - S 7327/21/10004 :002 (DOK 2024/0053965)
Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 IV D 3 - S 7424-f/13/10001 (2014/0106063) = SIS 14 04 35 und BMF- Schreiben vom 31. August 2020 III C 3 – S 7327/19/10001 :001 (2020/0858612) = SIS 20 11 39
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand 1. April 2024 neu herausgegeben (Anlage).
Mit diesem Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 – IV D 3 - S 7424-f/13/10001 – (BStBl I 2014 S. 229), ersetzt durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2020 – III C 3 - S 7327/19/10001 :001 – (BStBl I 2020 S. 929), mit dem das o. g. Merkblatt nach dem Stand 1. September 2020 herausgegeben wurde, aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Bundesministerium der Finanzen
Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind
- Stand: 01. April 2024 - (BStBl I S. XXX)
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung
Begriffsbestimmungen
Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren
Registrierungspflicht bei Wahl des allgemeinen Besteuerungsverfahrens
Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland (Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland und an den Seehäfen) überqueren