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Bayerisches LfSt: Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

Information des Bayerischen Landesamts für Steuern

Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

Dies gilt ebenso für das Anschlussprogramm "Überbrückungshilfe" des Bundes als auch für das Hilfsprogramm des Freistaates Bayern für freischaffende Künstlerinnen und Künstler.

Auf den Internetseiten des Bayerischen LfSt:

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