Bayerisches LfSt: Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen
Information des Bayerischen Landesamts für Steuern
Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.
Dies gilt ebenso für das Anschlussprogramm "Überbrückungshilfe" des Bundes als auch für das Hilfsprogramm des Freistaates Bayern für freischaffende Künstlerinnen und Künstler.
Auf den Internetseiten des Bayerischen LfSt:
- Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen
(PDF, 2 Seiten, 260 kB)