BayLfSt: Steuersatz des Subunternehmers im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

Aufhebung der Verfügung S 7244.2.1-11/33 St33 vom 27.3.2019

Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 20.01.2020, S 7244.2.1-11/34 St33

Im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 14.1.2020 „Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen“ wird die Verfügung S 7244.2.1-11/33 St33 vom 27.3.2019 = SIS 19 03 69 mit Ausnahme der Tz. 3 aufgehoben.

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