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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

OFD Frankfurt 29.2.2012, S 7279 A - 5 - St 113

Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber (Besitzer des Sicherungsgutes) an den Sicherungsnehmer (z.B. die Bank) außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13 b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG).

Werden Gegenstände des Unternehmensvermögens zur Sicherung bestehender Verbindlichkeiten übereignet, kommt es erst mit Eintritt der Verwertungsreife und der damit einhergehenden Verwertung des Gegenstandes zu den folgenden Umsätzen (vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1 b UStAE):

1. Verwertung durch den Sicherungsnehmer (sog. Doppelumsatz)

Veräußert der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen privaten Erwerber, findet zwischen dem Sicherungsnehmer und dem privaten Erwerber und gleichzeitig zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer jeweils eine Lieferung statt, vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1 UStAE.

Der Sicherungsnehmer schuldet die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG als Leistungsempfänger für die an ihn erbrachte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung, die er an den privaten Erwerber ausgeführt hat.

2. Verwertung durch den Sicherungsgeber im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers (sog. Doppelumsatz)

Zu einem Doppelumsatz kommt es auch, wenn nach Eintritt der Verwertungsreife der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers das Sicherungsgut veräußert. Gleiches gilt auch, wenn die Veräußerung zwar durch den Sicherungsnehmer aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers erfolgt, vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1 Satz 4 UStAE.

In diesen Fällen schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nach § 13 b UStG und gleichzeitig für die Lieferung an den privaten Erwerber nach § 13 a UStG.

3.  Verwertung durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers (sog. Dreifachumsatz)

Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut hingegen im eigenen Namen und auf Rechnung des Sicherungsnehmers, liegt ein sog. Dreifachumsatz vor. Dieser ist wie folgt zu beurteilen (vgl. hierzu Abschn. 1.2 Abs. 1 a UStAE):

  • Die ursprüngliche Sicherungsübereignung wird zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Für diese Lieferung schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG.
  • Zugleich liegt zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber eine Lieferung im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes nach § 3 Abs. 3 UStG vor, bei der der Sicherungsgeber als Abnehmer gilt. Die entgeltliche Lieferung an den Erwerber wird vom Sicherungsgeber ausgeführt. Für beide Lieferungen schuldet jeweils der leistende Unternehmer die Steuer nach § 13 a UStG.

4. Verwertung im vorläufigen Insolvenzverfahren

Erfolgt die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, gelten die Ausführungen zu Tz. 1 bis 3 entsprechend.

Wird das Sicherungsgut hingegen durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter verwertet, ist § 13 b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht anzuwenden.

Im Übrigen findet § 13 b Abs. 2 Nr. 2 UStG in den vorgenannten Fällen keine Anwendung, wenn der Sicherungsgeber kein Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist oder wenn er nach § 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmer behandelt wird.

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