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BMF: Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TK - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG -

Bundesministerium der Finanzen 28. Juli 2021 III C 5 - S 7420/19/10002 :014 (DOK 2021/0844909)

Bezug BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 - III C 5 - S 7420/19/10002 :002 (2019/0858190) - (BStBl I S. 999)

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch das o. g. BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 eingeführte Vordruckmuster

USt 1 TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

wird hiermit neu bekannt gegeben (Anlage).

(2) Die Änderungen beruhen auf Artikel 14 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020; BGBl. I S. 3096), durch das § 25e UStG geändert wurde. Die Änderung ist gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

(3) Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze über eine elektronische Schnittstelle ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber der elektronischen Schnittstelle hierüber zu informieren.

(4) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(6) Dieses Schreiben ersetzt mit sofortiger Wirkung das o. g. BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Auf den Internetseiten des BMF:

BMF-Schreiben mit Anlage [pdf, 70 kB]

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