BMF: Um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung von Rei­se­leis­tun­gen (§ 25 UStG); Neu­fas­sung des Ab­schnitts 25 UStAE

Um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung von Rei­se­leis­tun­gen (§ 25 UStG); Neu­fas­sung des Ab­schnitts 25 UStAE

III C 2 - S 7419/19/10001 :006 (DOK 2021/0568692)

I.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert:

• Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),

• Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten.

...

 

Der Volltext des BMF-Schreibens kann hier abgerufen werden.

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