BayLfSt: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung der Jagdgenossenschaften

Merkblatt
Jagdgenossenschaften und Umsatzsteuer

Stand Januar 2023

Bayerisches Landesamt für Steuern

1. Allgemeines

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes. Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (= juristische Person des öffentlichen Rechts - jPdöR) dar.

2. Umsatzbesteuerung bis einschließlich 2016

Die Verpachtung der Jagd wird derzeit als Vermögensverwaltung beurteilt. Die Jagdgenossenschaft wird mit der Vermögensverwaltung nicht unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Diese bis zum 31.12.2015 geltende Rechtslage ist auch noch auf die Umsätze, die im Jahre 2016 ausgeführt worden sind, anzuwenden (§ 27 Abs. 22 S. 1 UStG).

3. Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2017

Durch Art. 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von jPdöR neu gefasst und § 2b UStG mit Wirkung vom 01.01.2016 neu eingefügt. Jedoch ist § 2b UStG in der am 01.01.2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG).

Dies hat u.a. die Folge, dass Umsätze der Vermögensverwaltung nunmehr der unternehmerischen Tätigkeit der jPdöR zuzurechnen sind. Die Jagdgenossenschaft wird daher mit der Verpachtung der Jagd zum Unternehmer. Die Verpachtung der Jagd unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19% der Umsatzsteuer.

4. Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 S. 3, Abs. 22a UStG)

Jede jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2025 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet (§ 27 Abs. 22 S. 3 UStG). Diese Optionserklärung ist bis zum 31.12.2016 durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten (vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.2016).

§ 27 Abs. 22 S. 3, Abs. 22a UStG erlaubt es, per Erklärung die bisher bis 2016 gültige Rechtslage (vgl. Tz. 2) bis einschl. 2024 fortzuführen. Auch wenn wegen der anzuwendenden Kleinunternehmerregelung (vgl. Tz. 5) bei den meisten Jagdgenossenschaften in den Jahren 2017 bis 2024 keine Umsatzsteuer anfallen würde, empfiehlt die Finanzverwaltung den Jagdgenossenschaften, zur Sicherheit eine Erklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG abzugeben. Mit der Abgabe der Fortführungserklärung sind für die Jagdgenossenschaften keinerlei Nachteile verbunden, weil sie diese Erklärung jederzeit widerrufen können (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG).

5. Ausblick

Jagdgenossenschaften vereinnahmen häufig eine relativ geringe Jagdpacht. Bei ihnen wird die sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Anwendung kommen. Übersteigt der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht den Betrag von 22.000 €, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die Genossenschaft darf dann allerdings dem Jagdpächter keine Umsatzsteuer offen in Rechnung stellen.

Sollten die gesamten von der Jagdgenossenschaft vereinnahmten Jagdpachten und sonstigen Umsätze jährlich den Gesamtumsatz von 22.000 € nicht überschreiten, wird sich ab 2025 wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts ändern.

Sollten Jagdgenossenschaften zur Anwendung des § 19 UStG weitere Fragen haben, wird ihnen das zuständige Finanzamt weiterhelfen. Nutzt eine Jagdgenossenschaft ein Gemeinschaftsjagdrevier in Eigenregie, sind die umsatzsteuerlichen Folgen in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt gesondert zu klären.

6. Berechtigung zur Abgabe der Optionserklärung

Gibt ein Jagdvorsteher die Optionserklärung ohne vorherige Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ab, wird das Finanzamt diese Erklärung vorerst anerkennen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist sie aber schwebend unwirksam und bedarf einer nachträglichen Genehmigung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung (z.B. im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Versammlung der Jagdgenossen).

Quelle: lfst.bayern.de

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