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Gleich lautende Erlasse: Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 20211

1 Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 (BStBl I 2020 S. 281) und vom 25. Januar 2021 (BStBl I 2021 S. 151).

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-G 1460-1/4

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat
33/37- G 1460-2/1

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A - G 1500-1/2020

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35 - G 1460/20#01#001

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
900-G 1460-1/2020-1/2020

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
G 1460 - 2020/001 - 53

Hessisches Ministerium der Finanzen
G1498 A-003-II41

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
G 1460-00000-2020/001-012

Niedersächsisches Finanzministerium
31-G 1460/001-0002

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1460 - 7 - V B 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1465#2020/0001-0401 444

Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes
G 1460-1#001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33 - G 1460/1/10 - 2021/81587

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42 - G 1460 - 6

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 312 – S 2706 B - 045

Thüringer Finanzministerium
1040-24-G 1498/6