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BFH: Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China

  1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren be­stimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll ‑‑VO 88/97‑‑ (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszule­gen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?
  2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?
  3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?

VO 88/97 Art. 14 Buchst. c
VO 2474/93 Art. 1 Abs. 1
VO 71/97 Art. 2 Abs. 1
UZK Art. 254

BFH-Beschluss vom 14.5.2024, VII R 1/22 (veröffentlicht am 10.10.2024)

Vorinstanz: FG München vom 27.1.2022, 14 K 1797/19 = SIS 22 10 80

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt verschiedene Fahrradteile aus der Volksrepublik China (China) ein. In diesem Zusammenhang besteht Streit mit der Zollverwaltung, unter welchen Voraussetzungen die Fahrradteile ohne die Erhebung von Antidumpingzoll eingeführt werden können.

Die Klägerin ist seit Jahren Inhaberin einer Bewilligung für die Inanspruch­nahme einer Endverwendung gemäß Art. 254 des Zollkodex der Union ‑‑UZK‑‑ (vorher besondere Verwendung gemäß Art. 82 des Zollkodex ‑‑ZK‑‑). Diese Bewilligung wurde immer wieder aktualisiert.

In der Bewilligung wurde jeweils auf verschiedene in Art. 14 VO 88/97 ge­nannte Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10.01.1997 zur Ausweitung des mit der Ver­ordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren ‑‑VO 71/97‑‑ (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ‑‑ABlEG‑‑ 1997, Nr. L 16, 55) für bestimmte wesentliche und im Einzelnen in der Bewilligung aufgeführte Fahrradteile hingewiesen. Zunächst hatte der Be­klagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a bis c VO 88/97 in die Bewilligung aufgenommen und ausge­führt, dass monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil für eigene Zwecke beziehungsweise monatlich weniger als 300 Stück je wesentli­chem Fahrradteil je Partei an andere Parteien (Endkunden) weitergeleitet wer­den dürften. Später änderte das HZA die Bewilligung der Endverwendung inso­fern ab, als sich diese nicht mehr auf Art. 14 Buchst. c VO 88/97, sondern nur noch auf die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und b VO 88/97 bezog.

Im Jahr 2018 beantragte die Klägerin, die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 rückwirkend ab dem 01.01.2018 in der Bewilligung zu ergänzen, was das HZA ablehnte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des HZA und urteilte, die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Bewilligung rückwirkend zum 01.01.2018 dahingehend, dass sie nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97  299 Stück wesentli­cher Fahrradteile im Monat je Kunde zollfrei einführen dürfe, sei zu Recht ab­gelehnt worden. Die Bewilligung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 sei nur für solche Kleinunternehmer vorgesehen, die unter der Bezugsmenge von 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil pro Monat blieben. Dabei stelle die Be­grenzung auf die gesamte Menge des Bewilligungsinhabers ab, sodass eine Bewilligung, die monatlich 299 Stück eines wesentlichen Fahrradteils pro Kun­de erlaube, weder mit dem Wortlaut der Regelung noch mit der Absicht der Ausweitungsverordnung im Einklang stehe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und trägt zu deren Begründung vor, dass der Begriff "Kleinunternehmer" in den einschlägi­gen Verordnungen nicht definiert werde. Daher sei unklar, ab welcher Größen­ordnung ein großes Unternehmen vorliege. Mit der VO 71/97 habe nur eine Stückelung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beziehungs­weise die besondere Verwendung durch Verteilung auf verschiedene als Zoll­anmelder auftretende Unternehmen und die spätere Zusammenfassung bei einem Empfänger verhindert werden sollen. Daher komme es nicht darauf an, welche Menge wesentlicher Fahrradteile die zwischengeschalteten Unterneh­men bezögen, sondern welche monatlichen Mengen mit Ursprung in China letztlich an die Endverwender geliefert würden. Bei der Menge von weniger als 300 Stück handele es sich um eine Freimenge und nicht um eine Freigrenze.

II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit ‑‑i.V.m.‑‑ § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentschei­dung vor:

1. Ist Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend auszulegen, dass diese Befrei­ung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer End­verwendung im Sinne von Art. 254 UZK mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?

2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?

3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?

III. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, welche Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumping­zoll befreit sind. Bei der Auslegung der hierbei zu beachtenden unionsrechtli­chen Bestimmungen bestehen Zweifel:

Anzuwendendes Unionsrecht:

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 08.09.1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahr­rädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Verein­nahmung des vorläufigen Antidumpingzolls ‑‑VO 2474/93‑‑ (ABlEG 1993, Nr. L 228, 1):
Auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor des KN‑Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Art. 2 Abs. 1 VO 71/97:
Der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern des KN‑Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet.

Art. 3 VO 71/97:
(1) Die Kommission legt nach Konsultation des Beratenden Ausschusses in einer Verordnung die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen.

(2) Die Kommissionsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

- (…)

- die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von Zwischenhändlern oder ‑‑zur Verwendung in kleinen Mengen‑‑ von Kleinunternehmen getätigt werden, sowie die Überwachung die­ser Einfuhren;

(…)

Erwägungsgrund 38 VO 71/97:
Bei folgenden Endverwendungen ist eine Befreiung vom Antidumpingzoll ge­rechtfertigt: i) Montagevorgänge, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht erfüllt ist, und ii) die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen (insbesondere als Ersatzteile), bei der davon ausgegangen wird, dass keine Umgehung vorliegt. Im letztgenannten Fall dürften die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nämlich wirtschaftlich von be­grenzter Bedeutung sein und die Abhilfewirkung des bestehenden Zolls durch die Zahl der Fahrräder, die aus solchen eingeführten Teilen hergestellt werden könnten, nicht untergraben (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverord­nung).

Damit zwischengeschaltete Unternehmen, die die wesentlichen Fahrradteile nicht direkt einführen, diese Teile von Einführern kaufen und an Montagebe­triebe verkaufen können, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten die entsprechenden Vorgänge ebenfalls im Rahmen des Systems der Kontrolle der Endverwendung überwacht werden.

Erwägungsgrund 41 VO 71/97:
Angesichts der vorliegenden und künftigen Anträge sollte die Kommission im Rahmen dieses Systems eine Liste der Unternehmen erstellen, die vom aus­geweiteten Zoll befreit werden können.

Art. 12 VO 88/97:
Die in Anhang II genannten Parteien werden mit Wirkung vom 20. April 1996 vom ausgeweiteten Zoll befreit.

Art. 14 VO 88/97:
Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuh­ren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Par­tei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgewei­teten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angemeldet werden und sofern

a) die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder

b) die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geliefert werden oder

c) monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrrad­teils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Par­teien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäft­lich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.

Mit Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom 04.06.2013 zur Ände­rung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befrei­ung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Amtsblatt der Europäischen Union 2013, Nr. L 152, 1) wie folgt ergänzt:
c) (…); oder

d) die wesentlichen Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrä­dern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) bestimmt sind.

Erwägungsgrund 4 VO 88/97:
(…) Zweitens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweite­ten Zoll befreit, sofern sie im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwen­dung zur Zollbefreiung zugelassen werden und die Fahrradteile letztendlich an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder sofern nur ge­ringfügige Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet beziehungs­weise an eine Partei geliefert werden. (…) Werden pro Monat weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an eine Partei geliefert, so sind derartige Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wirtschaftlich kaum von Bedeutung und dürften die Auswirkungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten Zolls nicht untergraben. Daher sollte bei diesen Einfuhren davon ausgegangen wer­den, dass sie keine Umgehung darstellen.

Drittens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile durch die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls bedingt vom ausgeweiteten Zoll be­freit, sofern sie von einem Montagebetrieb, für den die Kommission eine Un­tersuchung durchführt, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Erwägungsgrund 8 VO 88/97:
Andere Parteien, die nicht vom Zoll befreit werden können, weil sie keine Mon­tagevorgänge durchführen, sollten dennoch das Befreiungssystem in Anspruch nehmen können, sofern sie die wesentlichen Fahrradteile im Rahmen der Kon­trolle der besonderen Verwendung anmelden und an vom Zoll befreite Parteien oder an Inhaber einer Bewilligung "Besondere Verwendung" oder in geringfü­gigen Mengen liefern.

Handelt es sich bei den Kunden dieser Parteien um Montagebetriebe, die noch nicht vom Zoll befreit sind und Fahrradteile in Mengen verwenden, die nicht geringfügig sind, so müssen diese Kunden zunächst eine Zollbefreiung von der Kommission erhalten.

Art. 211 UZK:
(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

a) die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorüber­gehenden Verwendung oder der Endverwendung,

(…)

Art. 254 UZK:
(1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

(…)

IV. Inwieweit die Klägerin einen Anspruch auf rückwirkende Erweiterung ihrer Be­willigung einer Endverwendung im Sinne von Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK hat, hängt von der Auslegung des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 ab. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Befreiung nach dieser Vorschrift zugleich mit anderen in Art. 14 VO 88/97 genannten Befreiungen bewilligt werden darf und ob nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 die Einfuhr von weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils lediglich pro Bewilli­gungsinhaber oder je Kunde in einem Monat zugelassen werden kann. Weiter­hin stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Bewilligungsinhaber diese Menge überschreitet. Wie die Befreiung vom ausgeweiteten Antidum­pingzoll für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zu verstehen ist, das heißt ob es sich um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zweifel­haft.

1. Mit der VO 2474/93 wurde ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahr­rädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor "des KN‑Codes 8712 00" mit Ursprung in China eingeführt (Art. 1 Abs. 1 VO 2474/93). Dieser wurde einige Jahre später mit Art. 2 Abs. 1 VO 71/97 auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China aus­geweitet, um eine Umgehung des Antidumpingzolls zu verhindern. Allerdings sollte der Antidumpingzoll nicht auf Einfuhren erhoben werden, bei denen auf­grund einer beigefügten Beschreibung keine Umgehung zu befürchten war (vergleiche ‑‑vgl.‑‑ Erwägungsgrund 30 VO 71/97). Zugleich wurde die Kom­mission ermächtigt, Befreiungen für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vorzu­sehen, mit denen der durch die VO 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird (Art. 3 Abs. 1 VO 71/97). In diesem Zusammenhang hielt der Unionsgesetzgeber eine Befreiung für Montagevorgänge, die Verwendung we­sentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen, insbe­sondere als Ersatzteile (Erwägungsgrund 38 VO 71/97) und Einfuhren befreiter Parteien (Erwägungsgrund 41 VO 71/97) für gerechtfertigt. Bei der Befreiung von Einfuhren geringer Mengen war unter anderem maßgeblich, dass diese von wirtschaftlich begrenzter Bedeutung sind (Erwägungsgrund 38 VO 71/97).

Auf der Grundlage von Art. 3 VO 71/97 hat die Europäische Kommission die VO 88/97 erlassen, die Regelungen enthält, unter welchen Umständen be­stimmte Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumping­zoll befreit werden können. Neben den direkten Einfuhren befreiter Parteien nach Art. 12 i.V.m. Anhang II VO 88/97, zu denen die Klägerin nicht gehört, sodass diese Ausnahme im Streitfall nicht angewandt werden kann, wurden weitere Befreiungen in Art. 14 VO 88/97 für nicht befreite Parteien geregelt. Diese Ausnahmen setzen voraus, dass die eingeführten wesentlichen Fahrrad­teile zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung nach Art. 254 UZK (unter Geltung des ZK: besondere Verwendung nach Art. 82 ZK) überlassen werden.

Im Einzelnen betrifft dies Lieferungen wesentlicher Fahrradteile an eine gemäß Art. 7 oder 12 VO 88/97 befreite Partei (Art. 14 Buchst. a VO 88/97), Liefe­rungen wesentlicher Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne von Art. 291 der ZK-Durchführungsverordnung beziehungsweise Art. 254 UZK (Art. 14 Buchst. b VO 88/97), wesentliche Fahrradteile zur Ver­wendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, sogenannten E‑Bikes (Art. 14 Buchst. d VO 88/97) oder ‑‑die im vorliegenden Streitfall in Betracht kommenden‑‑ Lieferungen kleinerer Mengen (Art. 14 Buchst. c VO 88/97). Letztere liegen vor, wenn monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr an­gemeldet oder an sie geliefert werden (Englisch: "by a party or are delivered to it"; Französisch: "par une partie, soit livrées à celle-ci"). Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsver­einbarungen getroffen haben (Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO 88/97). Dadurch soll es auch Zwischenhändlern oder Kleinunternehmern ermöglicht werden, wesentliche Fahrradteile in geringem Umfang antidumpingzollfrei einzuführen, etwa weil diese als Ersatzteile benötigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter An­strich VO 71/97).

2. Es ist unklar, ob die vier in Art. 14 VO 88/97 genannten Alternativen nur alternativ bewilligt werden dürfen, oder ob die Bewilligung der Endverwendung mehrere Befreiungstatbestände kumulativ umfassen kann.

Die in Art. 14 Buchst. a, b, und d VO 88/97 geregelten Ausnahmen vom aus­geweiteten Antidumpingzoll hält das vorlegende Gericht für kombinierbar, weil sich diese jeweils auf unterschiedliche Warenempfänger beziehungsweise Mon­tagevorgänge beziehen und sich diese Alternativen daher nicht inhaltlich über­schneiden.

Hinsichtlich der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 bestehen jedoch Zweifel, ob dieser Tatbestand mit anderen Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 VO 88/97 in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden kann. Im Einzelnen begünstigt Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zwei Fälle. Der erste Fall betrifft Einfuhren, die von einer nicht befreiten Partei zum zoll­rechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Demnach könnte die Klägerin als nicht befreite Partei monatlich bis zu 299 Stück wesentliche Fahrradteile für ihren eigenen Gebrauch zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der End­verwendung anmelden. Die zweite Alternative bezieht sich auf Lieferungen an eine nicht befreite Partei. Dass in beiden Fällen nur nicht befreite Parteien ge­meint sein können, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs "Partei" an­statt des Begriffs "befreite Partei" wie etwa in Art. 1 siebter Anstrich VO 88/97, sowie daraus, dass Lieferungen an befreite Parteien bereits von Art. 14 Buchst. a VO 88/97 erfasst werden. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfasst die zweite Alternative Fälle, in denen ein Bewilligungsinhaber als Zwischenhändler auftritt und die eingeführten Waren an ein anderes Un­ternehmen weiterliefert. In Betracht käme auch der Fall, dass die Zollanmel­dung von einem indirekten Vertreter als Anmelder im Sinne von Art. 5 Nr. 15 UZK abgegeben wird und die wesentlichen Fahrradteile anschließend an die nicht befreite Partei, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde, geliefert werden.

Gegen eine Kombination der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 mit den Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 spricht neben dem Wortlaut der Regelung ("oder") der Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 sollten Parteien begünstigt werden, die nicht bereits über eine eigene Bewilligung einer Endverwendung verfügen (zum Beispiel Reparaturbetriebe, die Ersatzteile über eine andere Partei beziehen). Wie sich zudem aus den Erwägungsgründen 38 VO 71/97 und 4 VO 88/97 ergibt, sollten mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 Einfuhren, die von wirtschaftlich lediglich begrenzter Bedeutung sind und die daher nicht zu einer Umgehung des Antidumpingzolls führen, nicht mit Antidumpingzoll belastet werden. Daher erscheint es fraglich, ob die Einfuhren einer Partei auch dann noch als wirtschaftlich untergeordnet angesehen wer­den können, wenn diese Partei bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befrei­ungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 monatlich insgesamt we­sentlich mehr als 299 Stück wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei ein­führen könnte.

Andererseits erscheint es nicht zwingend ausgeschlossen, in der Bewilligung einer Endverwendung die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 mit ande­ren Befreiungstatbeständen zu kombinieren. Zum einen hat der Verordnungs­geber dazu keine Vorgaben gemacht, was darauf hinweisen könnte, dass ihm dies nicht als problematisch erschien. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum nicht Lieferungen an begünstigte Parteien nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 und die übrigen Lieferungen nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 vom erweiterten Antidumpingzoll befreit werden können, solange eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Lieferung zu einem bestimmten Befreiungstatbe­stand möglich ist.

Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass in der Bewilligung einer Endverwendung nicht zugleich Befreiungen nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 und nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert bewilligt werden dürfen. Denn durch eine solche Kumulation würden im Ergebnis entgegen dem oben dargestellten Willen des Verordnungsgebers antidumpingzollfreie Einfuh­ren auf eine deutlich größere Stückzahl als maximal 299 Stück pro anmelden­der Partei ausgeweitet, obwohl mit der Begrenzung der Stückzahl erreicht werden sollte, dass lediglich wirtschaftlich untergeordnete Einfuhren von der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll profitieren. Letztlich versteht der Senat Art. 14 Buchst. c VO 88/97 als einen Auffangtatbestand für Parteien, die nicht bereits durch die anderen Befreiungstatbestände begünstigt werden können.

3. Weiterhin ergibt sich aus Art. 14 Buchst. c VO 88/97 nicht eindeutig, ob die Grenze von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils dahingehend zu verstehen ist, dass die Partei, die die Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, diese Menge pro Kunde oder insge­samt maximal 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils anti­dumpingzollfrei liefern kann. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass keine wirtschaftlich untergeordneten Einfuhren mehr vorlägen, wenn die Men­genbegrenzung pro Kunde gölte, und somit auch große Importeure von der Befreiung vom Antidumpingzoll profitierten. Denn im Fall der Begünstigung großer Importeure mit einer Vielzahl an Kunden würden im Ergebnis große Mengen wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung überlassen, obwohl diese durch die VO 71/97 mit Antidumpingzoll belegt werden sollten. Dies widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, der nur wirtschaftlich untergeordnete Ein­fuhrmengen vom erweiterten Antidumpingzoll befreien wollte (vgl. Erwä­gungsgrund 38 VO 71/97 und Erwägungsgrund 4 VO 88/97). Auch der Wort­laut der Vorschrift des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 ("oder an sie geliefert wer­den") spricht dafür, dass sich dies auf die zuvor genannte Partei bezieht. Auf die Kunden wird demgegenüber nicht abgestellt. Weiterhin ist auf Erwägungs­grund 8 VO 88/97 hinzuweisen, in dem ausdrücklich zwischen den Parteien und ihren Kunden differenziert wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 angegebe­ne Menge pro Kunde oder pro Bewilligungsinhaber zu verstehen ist, hält es das vorlegende Gericht für unerheblich, wie sich das Geschäftsgebaren einer Partei darstellt. Maßgeblich ist ausgehend vom Wortlaut des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 allein, wie viel Stück beziehungsweise welche Mengen wesentlicher Fahrradteile eine Partei anmeldet oder an sie weitergeliefert werden. Die Be­weggründe einer Partei oder ihr Auftreten am Markt werden demgegenüber in dieser Vorschrift nicht angesprochen. Auch eine etwaige Absicht, die Grenze von maximal 299 Stück zu überschreiten, ist unerheblich, weil die Bewilligung auf eine Stückzahl von weniger als 300 Stück begrenzt wäre und darüber hin­ausgehende Mengen nicht antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden könnten und eventuell entstandener Antidumpingzoll nach­erhoben werden müsste. Auch in Art. 15 Abs. 2 VO 88/97 wird auf das tat­sächliche Überschreiten der Schwelle und nicht auf die bloße Absicht zu deren Überschreitung abgestellt. Ferner ergibt sich daraus nicht, dass die Bewilligung der Endverwendung von Anfang an nicht erteilt werden dürfte, wenn sie mög­licherweise später widerrufen werden müsste.

4. Schließlich kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, ob es sich bei der Grenze von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentli­chen Fahrradteils um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt. Im Fall einer Freigrenze entfällt die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder wei­terliefert. Handelt es sich dagegen bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 fest­gelegten Stückzahl um eine Freimenge, blieben unabhängig von deren Über­schreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei.

Für eine Auslegung als Freigrenze spricht das Motiv des Verordnungsgebers, lediglich kleinere Einführer oder Empfänger zu begünstigen. Demgegenüber wären bei einer Auslegung als Freimenge auch größere Einfuhren zumindest teilweise begünstigt, weil auch bei einem Überschreiten der Menge in jedem Fall 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom erweiterten Antidumpingzoll befreit wären.

In diesem Zusammenhang erlaubt sich das vorlegende Gericht den Hinweis auf das EuGH-Urteil Hauptzollamt B (Caviar d´esturgeons) vom 12.05.2021 ‑ C‑87/20, EU:C:2021:382, Rz 38 ff., in dem der EuGH die Menge von 125 Gramm Kaviar von Störartigen pro Person, für die bei der Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden muss, als Freigrenze angesehen hatte.

5. Die eingangs angesprochenen Rechtsfragen wurden durch den EuGH bisher noch nicht geklärt.

Mit seinem Urteil Isaac International vom 29.07.2010 ‑ C‑371/09, EU:C:2010:458 hat der EuGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Zollanmeldung als ein Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gelten kann. Außerdem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob ein Einführer, der über keine Bewilligung verfügt, unter Anwendung von Art. 212a ZK dennoch die Befreiung vom Antidumpingzoll in Anspruch nehmen kann. Mit den Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Streitfall stellen, hatte sich der EuGH jedoch nicht zu befassen.

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  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

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