Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BFH: Elektronischer Rechtsverkehr, Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

  1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektro­nischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Über­mittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender überein­stimmt.
  2. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signier­te Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (zum Beispiel Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).

FGO § 52d Satz 1, § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
RAVPV § 23 Abs. 3 Satz 5

BFH-Beschluss vom 5.11.2024, XI R 10/22 (veröffentlicht am 19.12.2024)

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 2.3.2022, 4 K 38/19 = SIS 22 06 46

I. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 2016 und 2017 mit seinem in Entscheidungen der Fi­nanzgerichte 2022, 803 veröffentlichten Urteil ab und ließ die Revision zu. Der Entscheidung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in der auch auf den insbesondere für Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 geltenden § 52d der Fi­nanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen wurde.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.03.2022 zugestellt.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.04.2022 Revision eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Begründung der Revision um einen Monat zu verlän­gern. Mit Schreiben vom 21.04.2022 hat die Geschäftsstelle des Bundesfinanz­hofs (BFH) mitgeteilt, dass die Frist zur Begründung von dem Vorsitzenden des Senats bis zum 27.06.2022 verlängert worden ist.

Die auf den 27.06.2022 datierende Revisionsbegründung ist beim BFH jedoch erst am 29.06.2022 eingegangen, zum einen per Telefax, zum anderen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Mit weiterem, beim BFH am 01.07.2022 per Telefax und beA eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, wegen Versäumung der Frist zur Be­gründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung macht sie geltend: Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Re­visionsbegründung am Vormittag des 27.06.2022 ausgefertigt und unter­schrieben. Anschließend habe er den Schriftsatz seiner Büroangestellten mit der Anweisung übergeben, ihn noch am gleichen Tag per beA und Telefax an den BFH zu übermitteln. Die betreffende Angestellte werde in der Kanzlei re­gelmäßig mit der Behandlung von Fristen ‑‑insbesondere dem Führen des Fris­tenkontrollbuchs sowie der Ausgangskontrolle‑‑ und auch mit dem Übermitteln von Schriftsätzen per beA betraut. Die ihr so übertragenen Aufgaben habe sie stets sorgfältig und zuverlässig erfüllt. Am 27.06.2022 habe die Mitarbeiterin die Kanzleiräume gegen 14:00 Uhr aber unvermittelt verlassen müssen, nach­dem sie einen Anruf der Kindertagesstätte wegen Erkrankung ihres seinerzeit einjährigen Sohnes erhalten habe. Die unterlassene Übersendung der Revisi­onsbegründung sei der Mitarbeiterin erst am 29.06.2022 nach ihrer Rückkehr in das Büro aufgefallen. Daraufhin habe sie die Begründung an den BFH über­sandt und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das Versäumnis in­formiert.

Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin war dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigefügt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und

  1. den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 18.11.2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.05.2022 mit der Maßgabe zu ändern, dass eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Höhe von 886.639,22 € unterbleibt und die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt wird;
  2. den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 30.08.2019 mit der Maßgabe zu ändern, dass Vorsteuer in Höhe von 510,72 € berücksichtigt und die Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA hält die Revision für zulässig; der Klägerin sei Wiedereinsetzung in die Be­gründungsfrist zu gewähren.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat die Revision nicht fristgemäß be­gründet; dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entsprechen.

1. Die Klägerin hat die Frist für die Begründung der Revision versäumt.

a) Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

b) Innerhalb der ‑‑bis zum 27.06.2022 verlängerten‑‑ Frist zur Begründung der Revision ist beim BFH eine Revisionsbegründung nicht eingegangen. Sie wurde am 29.06.2022 und damit verspätet übermittelt, wobei der Senat offen lässt, ob überhaupt eine wirksame Einreichung erfolgt ist, was zweifelhaft er­scheint (vgl. dazu die Ausführungen unter II.2.b bb (3)).

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu gewähren.

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist ein­zuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Ver­fahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuld­lose Verhinderung ergeben soll.

aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, sind inner­halb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 ‑ XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, Rz 12; vom 13.09.2012 ‑ XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14; vom 04.08.2020 ‑ XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18).

bb) Jedes Verschulden ‑‑mithin auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ schließt die Wie­dereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 ‑ I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283; vom 13.09.2012 ‑ XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 12; vom 04.08.2020 ‑ XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 19). Nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2019 ‑ XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7; vom 04.08.2020 ‑ XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 19).

b) Legt man den Vortrag zugrunde, auf den sich der Antrag auf Wiedereinset­zung stützt, ist das Fristversäumnis verschuldet.

Die rechtserhebliche Ursache für das Versäumen der Frist hat der Prozessbe­vollmächtigte selbst gesetzt, nicht seine Mitarbeiterin. Ausgehend von seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hat der Bevollmächtigte ‑‑statt die von ihm einfach signierte Revisionsbegründung vor Fristablauf persönlich ein­zureichen‑‑ seine Zugangsdaten für das beA an seine Kanzleiangestellte wei­tergeben, um den Schriftsatz auf diese Weise ‑‑vermeintlich form- und fristge­recht‑‑ an den BFH übersenden zu lassen. Dies ist unzulässig.

aa) Ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter, der seit dem 01.01.2022 nach § 52d Satz 1 FGO zur Übermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet ist (BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 ‑ XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057, Rz 5 f.; vom 31.10.2023 ‑ IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rz 5; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 13), muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist und Form zur Einlegung oder Begründung ei­nes Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signier­ten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg (insbe­sondere mittels beA nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) vorzunehmen (zu diesen Alternativen z.B. BFH-Beschluss vom 16.01.2024 ‑ VII R 34/22, BFH/NV 2024, 1041, Rz 15; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 8).

bb) Dem wurde das Verhalten und die Weisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an seine Angestellte nicht gerecht. Selbst wenn die Angestellte die Weisung befolgt hätte, wäre die Übermittlung unwirksam gewesen. Der Senat schließt sich insoweit für den Bereich des § 52a FGO der Rechtspre­chung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zu vergleichbaren Vor­schriften an.

(1) Eigenem Bekunden zufolge unterschrieb der Prozessbevollmächtigte am 27.06.2022, dem Tag des Fristablaufs, die von ihm selbst ausgefertigte Revi­sionsbegründung; die Versendung über das beA sollte die Kanzleiangestellte erledigen. Die handschriftliche Unterschrift erfüllte zwar die Voraussetzungen der einfachen Signatur im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Allerdings hätte dann ‑‑anders bei einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 FGO)‑‑ der Versand des Schriftsatzes durch den Verantwortlichen (hier: den Prozessbevollmächtigten) selbst erfolgen müssen.

(2) Dass ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO eingereicht wird, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet, ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung. Schon dem Entwurf des Gesetzes zur För­derung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten aus dem Jahr 2013 war zu entnehmen, dass diejenige Person, die den Schriftsatz verantwor­tet, diesen entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss, um das Formerfordernis zu wahren (BTDrucks 17/12634, S. 25). Für die Pflicht zum Versenden durch den Verantwortlichen selbst spricht außerdem der Zweck der Vorschrift. So soll erreicht werden, die Identität des Urhebers und die Authentizität des jeweiligen Dokuments zu si­chern. Würde man ein abweichendes Normverständnis zugrunde legen, wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes bei nur einfach signierten Dokumenten nicht ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Bundesver­waltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 12.10.2021 ‑ 8 C 4.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑‑NVwZ‑‑ 2022, 649, Rz 5; des Bundessozialgerichts ‑‑BSG‑‑ vom 27.09.2023 ‑ B 2 U 1/23 R, juris, Rz 17; des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 20.06.2023 ‑ 2 StR 39/23, Höchstrichterliche Finanzrechtspre­chung 2023, 1210 und des Bundesarbeitsgerichts ‑‑BAG‑‑ vom 05.06.2020 ‑ 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14 ff.). Entsprechend dürfen ‑‑auch wenn dies technisch möglich ist‑‑ Inhaber eines beA das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und ‑postfachverordnung ‑‑RAVPV‑‑). Sie dürfen das für sie erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten (§ 26 Abs. 1 RAVPV).

(3) Da der Versand nur einfach signierter Dokumente nicht Kanzleimitarbeitern überlassen werden darf, führt ein gleichwohl vorgenommener Versand, wie er im Streitfall von der Angestellten am 27.06.2022 nach dem Inhalt der Weisung vorgenommen werden sollte, wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Formvorschriften zur Formunwirksamkeit elektronisch einzureichender Doku­mente (vgl. Beschlüsse des BAG vom 05.06.2020 ‑ 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14; des BVerwG vom 12.10.2021 ‑ 8 C 4.21, NVwZ 2022, 649, Rz 4; des BGH vom 20.09.2022 ‑ IX ZR 118/22, Zeitschrift für das gesamte Insol­venz- und Sanierungsrecht 2022, 2579, Rz 7; des BSG vom 27.09.2023 ‑ B 2 U 1/23 R, juris, Rz 18).

cc) Knüpft der Verschuldensvorwurf für das Fristversäumnis folglich bereits an der Entscheidung des Prozessbevollmächtigten an, eine nur einfach signierte Revisionsbegründung entgegen § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV durch eine Ange­stellte mittels beA einreichen zu lassen, statt sie persönlich zu übersenden, kommt es auf die Frage, aus welchen Gründen die Angestellte es in der Folge unterlassen hat, den Schriftsatz am 27.06.2022 tatsächlich zu übersenden, nicht mehr an. Eine Übersendung durch die Büroangestellte am besagten Tag wäre unwirksam und daher auch nicht fristgerecht gewesen. Der Prozessbe­vollmächtigte hätte den ‑‑von ihm nur einfach signierten‑‑ Schriftsatz am 27.06.2022 persönlich über beA einreichen müssen oder den Schriftsatz qua­lifiziert elektronisch signieren müssen. Beides hat er nicht getan.

dd) Dass ‑‑und gegebenenfalls aus welchen Gründen‑‑ ihm beides nicht mög­lich gewesen wäre, ist nicht dargetan. Allein die ‑‑nicht weiter glaubhaft ge­machte‑‑ Angabe, er habe die Kanzleiräume wegen eines persönlichen Ter­mins am 27.06.2022 bereits kurz vor Mittag verlassen und sei am selben Tag nicht mehr in das Büro zurückgekehrt, genügt einer substantiierten und in sich schlüssigen Erklärung für ein entschuldbares Versäumnis nicht.

ee) Auch ein etwaiger Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten wäre nicht unverschuldet, denn mit der Einführung des beA haben die Bundesrechtsan­waltskammer und der Deutsche Anwaltverein die Anwaltschaft über die geän­derten Formerfordernisse informiert sowie auf die erforderliche Personeniden­tität und das Verbot der Weitergabe des beA-Zugangs hingewiesen (vgl. Be­schlüsse des BVerwG vom 12.10.2021 ‑ 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, Rz 17 und des BSG vom 27.09.2023 ‑ B 2 U 1/23 R, juris, Rz 21). Außerdem war die un­ter II.2.b bb (2 und 3) zitierte Rechtsprechung zu den inhaltsgleichen Parallelrege­lungen zu § 52a Abs. 3 FGO im Juni 2022 bereits ergangen und veröffentlicht. Sie hätte dem Prozessbevollmächtigten, der sich über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu informieren hat, bekannt sein müssen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR