Drei Sachentscheidungen des Finanzgerichts des Saarlandes in Sachen Steuer-CD-Datenweitergabe
Finanzgericht des Saarlandes 3.5.2016, Medieninformation II/2016
Im Streit um die Weitergabe von Daten seitens des Ministeriums für Finanzen und Europa an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags hat das Finanzgericht des Saarlandes erstmals in der Sache entschieden (Beschlüsse vom 27. April 2016, Gz. 2 V 1088/16, 2 V 1089/16, 2 V 1091/16).
Das Finanzgericht hat die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen zurückgewiesen und im Ergebnis das Herausgabeverlangen des Parlaments als rechtmäßig erachtet. Der Senat war vorab der Meinung, für die Entscheidung zuständig zu sein, da es sich um eine Abgabenangelegenheit handele. Zum anderen überwiege das öffentliche Interesse an einer Datenweitergabe das individuelle Interesse der Antragsteller an der Geheimhaltung. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Mitglieder des Ausschusses ausdrücklich (auch) zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet hätten.
Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
In einem weiteren Verfahren (Gz. 2 V 1090/16) ist es nicht zu einer Sachentscheidung gekommen, nachdem das Ministerium für Finanzen und Europa auf einen Hinweis des Gerichts reagiert hatte. Das Verfahren war von einem Antragsteller angestrengt worden, dessen Daten nach dem eingeschränkten Beschluss des Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags von dessen Herausgabeverlangen nicht betroffen war. Er hatte nämlich vor dem Ankauf der Steuer-CD Selbstanzeige erstattet. Das Ministerium für Finanzen und Europa war ursprünglich bereit, auch seine Steuerdaten dem Ausschuss zu offenbaren.
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