BFH: Anforderungen an die Revisionsbegründung
In der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in Widerspruch, nicht aus.
BFH-Beschluss vom 20.4.2010, VI R 44/09
FGO § 126 Abs. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 9.7.2009, 1 K 1312/04 (EFG 2010 S. 29 = SIS 09 31 85)
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war als Angestellter bei der Stadt X, die Klägerin als Erzieherin beim ... (Y) beschäftigt. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nahm die Klägerin drei minderjährige Geschwisterkinder zur Pflege in den Familienhaushalt auf (sog. "Pflegenest"). Die Arbeitnehmertätigkeit der Klägerin für das Y bestand ausschließlich in der Betreuung und Unterhaltung des "Pflegenestes". Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn vom Y steuerfrei gezahlte monatliche Kostenpauschalen von 1.350 DM je Kind erhielt. Unterlagen über die Zusammensetzung dieses Betrages wurden dem Prüfer weder vom Y noch im weiteren Verfahren von den Klägern vorgelegt. Deshalb anerkannte der Prüfer lediglich 700 DM pro Kind und Monat als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Differenz in Höhe von 650 DM (1.350 DM - 700 DM = 650 DM) pro Kind und Monat behandelte er als steuerbaren Arbeitslohn der Klägerin. Das FA machte sich die Prüfungsfeststellungen zu eigen und erließ im Anschluss an den Prüfungsbericht entsprechende Änderungsbescheide. Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und begehrten, die Kostenpauschale in voller Höhe steuerfrei zu belassen. Das FA gab dem insoweit statt, als es zwar den Auslagenersatz in Höhe von 650 DM weiter als Arbeitslohn der Klägerin erfasste, die auf die Pflegekinder entfallenden Wohnkosten jedoch zum Werbungskostenabzug zuließ. Ansonsten wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 29 veröffentlichten Gründen statt.
II. Die Revision des FA ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -); eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.
Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.4.2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31.10.2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328, 329). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502; BFH-Urteil vom 16.3.2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702; BFH-Beschluss vom 27.11.2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521).
Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen des FA nicht gerecht. Die Finanzbehörde hat nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Sie setzt sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander, das eingehend ausgeführt hat, warum die Kostenpauschalen auch ohne eine durch Nachweise belegte Aufstellung der tatsächlichen kindbedingten Aufwendungen der Pflegeeltern als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei zu stellen seien. Der Hinweis des FA, das FG habe sich damit zu dem BFH-Urteil vom 21.8.1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) in Widerspruch gesetzt, ersetzt die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung nicht. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen, das angefochtene Urteil beruhe auf dieser Divergenz und verletze deshalb Bundesrecht.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera