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OVG Rheinland-Pfalz: Tourismusbeitragssatzung in Bad Kreuznach unwirksam

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 34/2018 vom 19.12.2018

Die Tourismusbeitragssatzung der Stadt Bad Kreuznach ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei heute verkündeten Urteilen.

Mit der Tourismusbeitragssatzung vom 26. Oktober 2017 erhebt die Stadt Bad Kreuznach für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen ab 2017 einen Tourismusbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden. In der Stadtratssitzung vom 29. November 2018 beschloss der Stadtrat, die Tourismusbeitragssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufzuheben.

Die Antragsteller, die im Stadtgebiet von Bad Kreuznach als Gastwirt bzw. Rechtsanwalt tätig sind, wenden sich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Tourismusbeitragssatzung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht gab beiden Normenkontrollanträgen statt.

Die Normenkontrollanträge seien zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzinteresse nicht durch die von der Antragsgegnerin beschlossene Aufhebung der angegriffenen Beitragssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 entfallen, weil die Satzung für das Jahr 2017 weiterhin in Kraft geblieben und insofern noch Rechtsgrundlage für Tourismusbeitragsbescheide der Antragsgegnerin sei.

Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam. Denn die Beitragsmaßstabsregelung der Satzung sei rechtsfehlerhaft, weil der darin bestimmte Vorteilssatz für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ (vgl. § 3 Abs. 3 der Satzung i.V.m. Nr. 70 der Betriebsartentabelle als Anlage hierzu) in Höhe von 10 v.H. willkürlich sei. Denn nach der Begründung der Antragsgegnerin für den von ihr zu tragenden Eigenanteil sei sie selbst von einer Nutzung der Parkeinrichtungen zum Zweck der Freizeitgestaltung i.H.v. 30 v.H. der Besucher ausgegangen. Ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Vorteilssatz, also der auf dem Tourismus beruhende Teil des Umsatzes (vgl. § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung), abweichend hiervon nur mit 10 v.H. angesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die Unwirksamkeit dieser Beitragsmaßstabsregelung führe zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung.

Eine Kostenüberschreitung durch die zu erwartenden Tourismusbeiträge sei jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht feststellbar, selbst wenn die Einnahmen – wie von den Antragstellern geltend gemacht –  deutlich über dem von der Antragsgegnerin angenommenen Betrag liegen sollten. Die Einbeziehung von Rechtsanwälten in die Gruppe der Beitragspflichtigen und der für diese bestimmte Vorteils- und Gewinnsatz seien ebenfalls nicht zu beanstanden.

Urteile vom 19. Dezember 2018
Aktenzeichen: 6 C 11698/17.OVG und 6 C 10041/18.OVG
 
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