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Verwaltungsgericht Gießen: Landesbetrieb Hessen-Forst ist jagdsteuerpflichtig

Verwaltungsgericht Gießen 29. Juni 2015, Pressemitteilung Nr. 19/2015 

Mit den Beteiligten dieser Tage zugestelltem Urteil - das im schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung, ergangen ist - hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen entschieden, dass der Landesbetrieb Hessen-Forst jagdsteuerpflichtig ist.

Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises hatte mit Jagdsteuerbescheiden vom 06.06.2013 gegenüber drei, in seinem Gebiet liegenden Forstämtern Jagdsteuern in Höhe von insgesamt 23.946,33 € festgesetzt. Die Widersprüche wies der Vogelsbergkreis mit Widerspruchsbescheiden vom 30.12.2013 zurück.

Dagegen erhob der Landesbetrieb Hessen-Forst im Januar 2014 Klage. Er machte geltend, nicht der Jagdsteuer zu unterliegen, weil er als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu einer örtlichen Aufwandssteuer herangezogen werden könne.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage abgewiesen, weil die Jagdsteuerbescheide des Kreisausschusses des Vogelsbergkreises (Beklagter) rechtmäßig seien.
In der ausführlichen Begründung führt das Gericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar hoheitlich organisierte Gebietskörperschaften, wie etwa das Land Hessen oder Gemeinden, nicht der Jagdsteuerpflicht unterlägen. Der Landesbetrieb Hessen-Forst sei aber keine hoheitlich organisierte Gebietskörperschaft, sondern ein wirtschaftlich-fiskalischer Landesbetrieb nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Er bewirtschafte den Staatswald und die ihm übertragenen Liegenschaften nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und verwalte das forstfiskalische Vermögen und werde damit wie eine Jagdgenossenschaft fiskalisch tätig. Für Jagdgenossenschaften habe das Bundesverwaltungsgericht aber bereits die Jagdsteuerpflicht bejaht. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund, den Landesbetrieb Hessen-Forst einerseits und die hessischen Jagdgenossenschaften andererseits in Bezug auf die Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Die Entscheidung (Urteil vom 11.06.2015, Az.: 4 K 174/14.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat und begann mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig.

Hinweis:

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013

§ 8
Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) und des Fischereirechts (Fischereisteuer) erheben.

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