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FG des Saarlandes: Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners aufgrund einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Rechnungsberichtigung

Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 1. Juni 2016, 2 K 1184/14 = SIS 16 27 25 (Veröffentlicht: 17.1.2017)

§ 34 Abs. 3, § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1 AO;
§§ 387 ff. BGB;
§ 80 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO;
Art. 203 MwStSystRL;
§ 14c Abs. 1, § 17 Abs. 1 UStG

  1. Die Aufrechnung gegen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, wenn dieser Erstattungsanspruch wegen Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners entstanden ist.
  2. Die Berichtigung eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises, der darauf beruht, dass steuerfreie Umsätze unzutreffend als steuerpflichtig behandelt und die daraus ermittelte Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt wurden, lässt die Steuerschuld nicht rückwirkend entfallen. Vielmehr ist die Umsatzsteuerschuld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG in dem Besteuerungszeitraum rückgängig zu machen, in dem der unrichtige Steuerausweis berichtigt worden ist.
  3. Der unrichtige Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung bildet gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 203 MwStSystRL einen eigenen Besteuerungstatbestand, der so lange erfüllt ist, bis die unrichtige Rechnung nach Maßgabe des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG beseitigt wurde. Für einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der im Zusammenhang damit zu Unrecht ausgewiesenen und abgeführten Umsatzsteuer sind demnach alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen erst dann erfüllt, wenn die maßgebliche Rechnung berichtigt wurde.
  4. Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf die Begründung der Hauptforderung im insolvenzrechtlichen Sinn an. Handelt es sich bei der Hauptforderung um einen auf der Rechnungsberichtigung beruhenden Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, wird dieser im insolvenzrechtlichen Sinn mit der Berichtigung der Rechnung begründet.

www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5530

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