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Am 21.5.2025 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen FG: Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines PKW in die GmbH-Vorgesellschaft...

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 6/2025 vom 21.5.2025

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

5 K 111/24 – Urteil vom 3. April 2025
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines PKW in die GmbH-Vorgesellschaft

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte über die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug einen PKW zu entscheiden, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte.

Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin - eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person - die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen PKW und brachte diesen wie zuvor festgelegt im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den PKW mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den PKW für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des PKW geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts im Streitfall habe der Gesellschafterin kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Das Gericht berücksichtigte dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einem Fall in Polen (EuGH-Urteil vom 1. März 2012 Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.


Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

5 K 15/24 – Urteil vom 3. April 2025
Zu den Voraussetzungen für die nicht umsatzsteuerbare Entnahme und anschließende Veräußerung eines zuvor - ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs - im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges

1. Die Veräußerung eines Gegenstandes (hier zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) erfolgt nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist (Anschluss an die Rechtsprechung des BFH).
2. Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme.
3. Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.

Revision zugelassen

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10 K 239/20 – Urteil vom 7. Dezember 2023
Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung

Auch eine Zwangsversteigerung erfüllt den Tatbestand einer Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: VIII R 25/24

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12 K 38/24 – Urteil vom 18. Juni 2024
Zur Höhe der Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung

Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 – VI R 6/17 –, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 34 und 35).
Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt daher keine dauerhafte Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht.

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: VI R 2/25


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finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-6-2025-vom-21-mai-2025-241714.html

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