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BGH: Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 575/15

Prozeßverlauf:

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen Steuerberater, der für ein vormaliges Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank (BayernLB) beratend tätig war, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten des früheren Vorstandsmitglieds zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer war das frühere Vorstandsmitglied im Rahmen dieser Funktion mit der Veräußerung von Anteilen der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut und vereinbarte im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung mit dem damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dass er von der Gesellschaft als Beratungsleistungen getarnte Zahlungen im Gesamtumfang von 44 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Tatsächlich erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 auch entsprechende Geldzuflüsse. Das frühere Vorstandsmitglied beauftragte den Angeklagten mit der Errichtung einer "Stiftungskonstruktion" in Österreich, die der Verwaltung des Privatvermögens des Vorstandsmitglieds dienen sollte. In die Stiftung sollten letztlich auch die von der Formel-1-Gesellschaft erhaltenen Zahlungen eingebracht werden. Neben der Errichtung der Stiftung österreichischen Rechts wurden mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gegründet. Durch den Abschluss verschiedener Verträge zwischen diesen und weiteren Gesellschaften sollte verschleiert werden, dass die genannten Zahlungen dem früheren Vorstandsmitglied persönlich zu Gute kamen. Die erzielten Einnahmen erklärte das begünstigte Vorstandsmitglied nicht zur deutschen Einkommensteuer. Im Zusammenhang der genannten Geschehnisse wurde das damalige Vorstandsmitglied der BayernLB wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner Mitwirkung an den Maßnahmen zur Verschleierung der erzielten Einnahmen wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Vorstandsmitglieds bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2007 verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu seinen Ungunsten – Revision eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung die einheitliche Beihilfe des Angeklagten nicht auch auf die Einkommensteuer des Vorstandsmitglieds für den Veranlagungszeitraum 2006 bezogen hat. Dieser Fehler führte zu einer umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hat, weil es die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerhaft als Sonderdelikt behandelt hat.

Die Revision des Angeklagten hat dagegen lediglich einen Teilerfolg bei der Strafzumessung erzielt. Insoweit hat das Landgericht den Strafschärfungsgrund aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der derzeit geltenden – für den Angeklagten ungünstigeren – Fassung angewendet, obwohl es wegen des Tatzeitpunkts auf die damals maßgebliche Gesetzesfassung hätte abstellen müssen.

Vorinstanz:

LG München I – Urteil vom 11. Februar 2015 – 5 KLs 405 Js 161731/11

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