Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 14. März 2024 ergangen sind
Bundesministerium der Finanzen 15. März 2024, IV A 2 - O 2000/23/10003 :005 (DOK 2024/0221923)
Bezug: BMF-Schreiben vom 10. März 2023 - IV A 2 - O 2000/22/10003 :001; DOK. 2023/0169552 - (BStBl I S. 406)
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende: Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2022 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2022 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2023 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 10. März 2023 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 10. März 2023 (BStBl I S. 406) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März 2023 (BStBl I S. 407) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern -Steuerverwaltung & Steuerrecht - Eindämmung der Normenflut“ zum Herunterladen bereit.
Anlagen auf den Internetseiten des BMF:
- Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder [PDF, 980 kB]
- Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 10. März 2023 (BStBl I S. 406) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März 2023 (BStBl I S. 407) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder [PDF, 171 kB]
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Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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