1 Anlage
Die am 12./27. November 2020 mit der Republik Polen abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Konsultationsvereinbarung
zwischen
den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens
Einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom 12. und 27. November 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens nach Artikel 26 Absatz 3 des am 14. Mai 2003 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“)
1. Beendigung
Angesichts dessen, dass die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Polens vereinbart, die Konsultationsvereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu beenden. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.
2. Erläuterungen
Die Konsultationsvereinbarung regelt die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die polnische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks der Konsultationsvereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „Maßnahmen“ weit auszulegen ist. Er umfasst auch Empfehlungen, Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:
Berlin, 21. April 2022 |
Warschau, 14. April 2022 |
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
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Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
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„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
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Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
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Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
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Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
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"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
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