Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland vom 7.8.2020 sowie vom 18.12.2020; Sozialversicherungsrenten und Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland 2011/2014

Bundesministerium der Finanzen 29. Januar 2021, IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001 (DOK 2021/0100101)

2 Anlagen

Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am 7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen zum Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Absprache
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung

Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens ("geltendes Abkommen") lautet wie folgt: "Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden."

Deutschland und Irland stimmen darin überein, dass nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens dem Quellenstaat die ausschließlichen Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zustehen, die aufgrund ihrer jeweiligen Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden.

Folglich stehen nach Artikel 17 Absatz 2 des geltenden deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dem Quellen- beziehungsweise Kassenstaat die Besteuerungsrechte in Bezug auf Vergütungen zu, die aufgrund seiner Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden. Diese Bestimmung ist ab dem 1. Januar 2013 wirksam (Inkrafttreten des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens).

In einer gesonderten Absprache zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands wird der Geltungsbereich des Artikels 32 Absatz 5 des geltenden Abkommens geregelt. Es ist unstrittig, dass Artikel 32 Absatz 5 die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 des geltenden Abkommens in Bezug auf eine natürliche Person, die vor dem 28. November 2012 (Datum des Inkrafttretens des geltenden Abkommens) keine entsprechenden Zahlungen erhalten hat, nicht berühren kann. Folglich ist auch unstrittig, dass Artikel 17 Absatz 2 für erstmalig nach diesem Datum gezahlte Vergütungen gilt, ungeachtet und unbeschadet der gesonderten Absprache zu Artikel 32 Absatz 5 und des von einer natürlichen Person nach Artikel 32 Absatz 5 ausgeübten Wahlrechts.

Die jeweiligen zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands verständigen sich daher darauf, dass in dem Fall, dass eine in Irland ansässige natürliche Person am oder nach dem 28. November 2012 erstmalig eine Zahlung einer deutschen Sozialversicherungsrente aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung erhalten hat und diese Zahlungen in ihren Steuererklärungen in Irland als Einkünfte angegeben wurden, Irland (Office of the Revenue Commissioners) für das Jahr 2013 und darauffolgende Jahre auf diese Einkünfte entrichtete Steuern umgehend erstatten wird.

Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in Kraft.

Berlin, 7. August 2020 Dublin, 7. August 2020
Für die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland
Für die zuständige Behörde
Irlands
Silke Bruns Eamonn O’Dea

Absprache
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Irlands nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (im Folgenden "Abkommen") in Bezug auf die Anwendung der Bestandsschutzklausel nach Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens

Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Irlands wie folgt übereingekommen:

(1) Unter Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden "Bestandsschutzklausel") fällt jede Zahlung nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 des Abkommens, sofern eine natürliche Person bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 28. November 2012 entsprechende Zahlungen erhalten hat. Diese Zahlungen umfassen auch deutsche Sozialversicherungsrenten, die in Irland ansässigen Personen gezahlt werden.

(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestandsschutzklausel im Allgemeinen nur angewendet werden kann, wenn die vor dem 28. November 2012 erhaltenen Zahlungen tatsächlich dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1962 unterlagen.

(3) Entscheidet sich eine natürliche Person, von der Bestandsschutzklausel Gebrauch zu machen, so kann diese Entscheidung nicht widerrufen werden, und das ehemalige Abkommen von 1962 wird gleichbleibend für 2013 und jedes Folgejahr gelten.

(4) Das ehemalige Abkommen von 1962 wird jedoch nicht mehr gelten nach einer Umwandlung einer Rente, die einen neuen Rentenanspruch am oder nach dem 28. November 2012 begründet (beispielsweise Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente).

(5) Es besteht außerdem Einvernehmen darüber, dass nach Artikel 29 des Abkommens die Bestandsschutzklausel nicht angewendet werden kann, soweit die betreffenden Zahlungen in einem Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind, da sie nicht in diesen Staat überwiesen oder dort nicht erhalten wurden.

(6) Eine in Irland ansässige Person, die für deutsche Sozialversicherungsrentenzahlungen von der Bestandsschutzklausel Gebrauch machen möchte, beantragt bei der zuständigen Behörde Irlands ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 des Abkommens. In Bezug auf derartige Zahlungen wird die in Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens genannte Frist, innerhalb derer ein Fall zu unterbreiten ist, bis ein Jahr nach Unterzeichnung dieser Absprache verlängert.

(7) Sind die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt und macht eine in Irland ansässige Person, die deutsche Sozialversicherungsrenten bezieht, von der Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die einschlägigen Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 gelten und Irland das Besteuerungsrecht zusteht. In diesen Fällen wird Deutschland sämtliche nach dem ehemaligen Abkommen von 1962 von dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf diese Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.

(8) Macht eine in Irland ansässige Person, die deutsche Sozialversicherungsrenten bezieht, nicht von der Bestandsschutzklausel Gebrauch, so besteht Einvernehmen darüber, dass die einschlägigen Artikel des ehemaligen Abkommens von 1962 nicht gelten und Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. In diesen Fällen wird Irland sämtliche nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 des Abkommens von dieser natürlichen Person für 2013 und alle Folgejahre in Bezug auf diese Sozialversicherungsrentenzahlungen entrichteten Steuern erstatten, um eine bestehende Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu beseitigen.

Diese Absprache tritt bei Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in Kraft.

Berlin, 18. Dezember 2020 Dublin, 18. Dezember 2020
Für die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland
Für die zuständige Behörde
Irlands
Silke Bruns Eamonn O’Dea
  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR