1 Anlage
Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarung finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Verständigungsvereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg
Einvernehmliche Kündigung der Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 („Verständigungsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“)
Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des COVID-19-Pandemiegeschehens haben sich die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg einvernehmlich darauf verständigt, die Verständigungsvereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu kündigen. Die Vereinbarung vom 3. April 2020 betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern war bereits durch die Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 ersetzt und auf diesem Weg aufgehoben worden. Sie lebt nicht wieder auf.
Damit finden die Regelungen der Verständigungsvereinbarung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.
Das über die Verständigungsvereinbarung hinausgehende Einvernehmen zur Auslegung des Abkommens darüber, dass das in Deutschland ausgezahlte „Kurzarbeitergeld“ sowie die in Luxemburg ausgezahlten „Beträge wegen Kurzarbeit (chômage partiel)“ als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Art. 17 Absatz 2 des Abkommens zu qualifizieren sind, hat lediglich klarstellenden Charakter.
Klarstellend wird zudem darauf hingewiesen, dass auch nach dem 30. Juni 2022 weiterhin die zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg mit Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 vereinbarte Bagatellregelung für unter anderem im Homeoffice verbrachte Arbeitstage (19-Tage-Regelung) Anwendung findet. Liegen daher bei einem Grenzpendler im ersten Halbjahr 2022 zum Beispiel bereits insgesamt 19 Arbeitstage vor, die er im Sinne der Verständigungsvereinbarung pandemieunabhängig im Homeoffice tätig war, so verbleiben für das zweite Halbjahr 2022 keine weiteren Arbeitstage, die entsprechend der Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 ohne Änderung der Besteuerung im Homeoffice erbracht werden können. War ein Grenzpendler im ersten Halbjahr 2022 zum Beispiel ausschließlich im Sinne der Verständigungsvereinbarung pandemiebedingt im Homeoffice tätig, kann im zweiten Halbjahr 2022 noch von den gesamten 19 Arbeitstagen im Homeoffice Gebrauch gemacht werden.
Diese Verständigungsvereinbarung zur einvernehmlichen Kündigung der Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Berlin, den 22. März 2022 | Luxemburg, den 22. März 2022 |
Für die zuständige Behörde Deutschlands | Für die zuständige Behörde Luxemburgs |
S. Bruns | P. Toussing |
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