Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2024

Bundesministerium der Finanzen 15. Dezember 2022, IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 (DOK 2022/0957811)

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2024 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 20. April 2022 - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl I 2022 Seite 583) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung – BMF-Schreiben / Allgemeines“ zum Download zur Verfügung.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus (1. Januar 2024)
Betriebsart Betriebsmerkmale G-Betriebe
M-Betriebe
K-Betriebe
    über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
14.000.000
800.000
8.600.000
335.000
1.100.000
68.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
12.000.000
950.000
5.200.000
300.000
610.000
68.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
12.000.000
1.400.000
5.600.000
700.000
990.000
165.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
14.000.000
1.200.000
6.700.000
400.000
910.000
77.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder
steuerlicher Gewinn
175.000.000
670.000
42.000.000
230.000
13.000.000
57.000
Versicherungsunternehmen
Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen 36.000.000 6.000.000 2.200.000
Unterstützungskassen (U)       alle
Land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (LuF)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
6.000.000
475.000
2.600.000
135.000
610.000
60.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
Verlustgesellschaften (VG) 1) Betriebe mit hohen Verlusten
und hohem Vorsteuervolumen
oder mit Umstellung auf
Tonnagebesteuerung
als G-Betriebe
Beteiligungsgesellschaften
(BG) 1)
Gewerbekennzahlen
64201.0, 64202.0, 64203.0
als M-Betriebe
bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und
Berufsverbände (BKÖ) 1)
Summe der Einnahmen über
6.000.000 €
als G-Betriebe
Fälle mit bedeutenden
Einkünften (bE) 2)
Summe der positiven Einkünfte
gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn.
4 - 7 EStG über 500.000 €
(keine Saldierung mit
negativen Einkünften)
als M-Betriebe
1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur
   als sonstige Fallart zu erfassen.
2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur
   bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung
   als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen
 
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    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

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    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

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    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

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