Gleich lautende Ländererlasse zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Oktober 20231
Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.
Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchs-überlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG).
Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
1 Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. November 2022 (BStBl I S. 1527).
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-G 1425-4/4
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
33- G 1425-1/49
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A - S 2900-11/2022-3
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35 - G 1425/22#01#04
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
900 - G 1425 - 1/2020 - 7/2022
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
G 1425 – 2022/004 – 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
G1425 A-004-II41
Niedersächsisches Finanzministerium
31- G 1425/007
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1498-2-2022-9181-V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1425#2022/0005 -0401 444
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes
G 1425-1#070
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33-S 2706/1/46-2023/59285
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42-G 1425-88
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 312 – G 1425 – 108
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