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Koordinierte Ländererlasse: Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 - II R 49/17 -

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2021

Mit Urteil vom 16. September 2020, II R 49/17 (BStBl XXX = SIS 21 00 67) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.

Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 - II R 49/17] geschlossen worden ist.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S452.1/41

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
34 – S 4521-1/6

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 4521 – 7/2006 – 2

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
31-S 4521/17#01#01

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 4521-1/2014-2/2017 13-5

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 4521 – 2021/001 – 53

Hessisches Ministerium der Finanzen
S4521 A-025-II62/1

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 4521-00000-2017/003

Niedersächsisches Finanzministerium
S 4521-105-351

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S4521 - 25/1 – V A 6

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 4521#2021/0008-0401 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 4521-1#016

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
35-S 4521/13/10-2021/16029

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
43 - S 4521 - 7

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 35 – S 4503 – 007

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    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

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    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

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    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

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    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

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    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

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    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

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    G. Grisebach, Steuerberaterin

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    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

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    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

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