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BFH: Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung

1. Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der An­dienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfüllt den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung.

2. § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG findet auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwen­dung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.

WphG § 2 Abs. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a Satz 3, Abs. 8 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b

BFH-Urteil vom 08.05.2024 ‑ VIII R 28/20 (veröffentlicht am 5.9.2024)

Vorinstanz: FG München vom 29.09.2020 ‑ 5 K 2870/19 = SIS 20 17 85

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) werden für das Jahr 2016 (Streitjahr) vom Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr aus der Veräußerung von Mitunternehmeran­teilen (Kommanditanteilen) Veräußerungsgewinne gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fas­sung (EStG) in Höhe von 5.894.809 €.

Er erwarb im Oktober des Streitjahres sämtliche Anteile an der A‑GmbH.

Ferner erwarb der Kläger am 02.11. des Streitjahres folgende Schuldver­schreibungen zu einem Nennwert von je 3.600.000 € in seinem schweizeri­schen Depot:

- 72 Stück Reverse Convertible Bonds Precious Metals Opportunity 1,40 % Notes Suncap SCOOPS.A., ISIN: XS 1511904309 (PMO-Anleihe) zu einem Kaufpreis von 3.644.695,04 €;
- 72 Stück Reverse Convertible Bonds Gold Short 1,60 % Notes Ardilla Segur S.A., ISIN: XS1511907237 (GS-Anleihe) zu einem Kaufpreis von 3.645.401,76 €.

Das Finanzgericht (FG) hat zu den Emissionsbedingungen der Schuldverschrei­bungen festgestellt, dass es sich jeweils um festverzinsliche, betrags- und laufzeitidentische Indexanleihen handelte. Die Rückzahlung auf die Anleihen war jeweils von der Entwicklung des NYSE ARCA Gold Bugs Index (Basiswert), einem Index für Aktien internationaler Goldproduzenten und Gold fördernder Bergbauunternehmen in US-Dollar, innerhalb des identischen Referenzzeit­raums beider Anleihen vom 02.11. bis 18.11. des Streitjahres abhängig. Die Zinsen der Anleihen waren zum Fälligkeitsdatum (dem 01.12. des Streitjahres) zu zahlen.

Bei einem Anstieg des Basiswerts innerhalb des Referenzzeitraums nach den Emissionsbedingungen hatte die Emittentin bei der PMO-Anleihe am Fällig­keitstag einen Betrag in Höhe von 214 % des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder konnte dem Kläger in Höhe von 196 % des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder Anteile am iShares Core DAX UCITS ETF (DE) (WKN: 593393; im Folgenden: ETF) andienen. Bei einem unverändertem Ba­siswert bis zum Ablauf des Referenzzeitraums war der Nennwert der Anleihe in Höhe von 100 % zurückzuzahlen. Unterschritt der Basiswert mit Ablauf des Referenzzeitraums den Basiswert zu Beginn des Referenzzeitraums, hatte die Emittentin an den Kläger entweder einen Betrag in Höhe von 10 % des Nenn­werts der Anleihe zu zahlen oder konnte ihm in Höhe von 4 % des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen.

Die GS-Anleihe war gegenläufig ausgestaltet. Bei einem Anstieg des Basis­werts innerhalb des Referenzzeitraums hatte die Emittentin am Fälligkeitstag (dem 01.12. des Streitjahres) einen Betrag in Höhe von 10 % des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder durfte dem Kläger in Höhe von 4 % des Nennwerts der Anleihe Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen. Bei einem unverändertem Basiswert bis zum Ablauf des Referenzzeitraums war der Nennwert der Anleihe in Höhe von 100 % zurückzuzahlen. Unterschritt der Basiswert mit Ablauf des Referenzzeitraums den Basiswert zu Beginn des Re­ferenzzeitraums, hatte die Emittentin an den Kläger entweder einen Betrag in Höhe von 215 % des Nennwerts zu zahlen oder konnte ihm in Höhe von 196 % des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile an­dienen.

Der Basiswert der PMO-Anleihe sank im Referenzzeitraum. Vor dem Fällig­keitstag am 01.12. des Streitjahres veräußerte der Kläger die PMO-Anleihe am 24.11. mit Wirkung zum 25.11. des Streitjahres zu einem Kaufpreis von 147.960 € an die A‑GmbH. Der Kaufpreis entsprach nach den Feststellungen des FG dem von der Emittentin festgelegten Rücknahmepreis von 4,11 % pro Stück der Schuldverschreibung (4,11 % von 50.000 € x 72 Stück). Dem Klä­ger entstand ein Veräußerungsverlust in Höhe von 3.496.735,04 € (3.644.695,04 € ./. 147.960 €). Die PMO-Anleihe wurde bei der A‑GmbH ent­sprechend den Emissionsbedingungen durch die Andienung von 1 512 Stück der ETF-Anteile erfüllt.

Die GS-Anleihe wurde bei Fälligkeit am 01.12. des Streitjahres eingelöst, in­dem dem Kläger von der Emittentin 197 064 Stück Xetra-Gold-Schuldver­schreibungen angedient und geliefert wurden. Der Wert der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt betrug 7.050.949,92 € (35,78 €/Stück).

Die erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen veräußerte der Kläger im Streitjahr nicht. Das Kursrisiko der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen sicherte er durch den Erwerb von jeweils 6 025 Call- und Put-Optionen ab.

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 der Abga­benordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 21.09.2018 behandelte das FA den Verlust aus der Veräußerung der PMO-An­leihe in Höhe von 3.496.736 € gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG als tariflichen Veräußerungsverlust. Während des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wegen anderer Streit­punkte durch den Bescheid vom 19.10.2018 geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Aufgrund einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der Verlust aus der Veräußerung der PMO-Anleihe nicht als tariflicher Veräuße­rungsverlust des Klägers, sondern als dem gesonderten Tarif unterliegender Verlust gemäß § 32d Abs. 1 EStG einzuordnen sei. Hinsichtlich der GS-Anleihe habe der Kläger durch die Einlösung und Andienung der Xetra-Gold-Schuld­verschreibungen einen Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Höhe von (7.050.949,92 € ./. Anschaffungskosten von 3.645.401,76 € =) 3.405.548,16 € erzielt, der ebenfalls dem gesonderten Tarif unterliege. Das FA verrechnete den Veräußerungsverlust aus der PMO-Anleihe und den Gewinn aus der Einlösung der GS-Anleihe und gelangte hie­raus zu einem Verlust des Klägers in Höhe von 91.187 € (3.405.548,16 € ./. 3.496.735,04 €), den es von den weiteren Kapitalerträgen des Klägers in Höhe von 471.019 € abzog, die unter den gesonderten Tarif fielen. Es erließ noch während des Einspruchsverfahrens am 12.04.2019 einen auch wegen anderer Streitpunkte gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuer­bescheid für das Streitjahr und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den Einspruch wies es als unbegründet zurück.

Die anschließend erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG ordnete den Verlust aus der Veräußerung der PMO-Anleihe an die A‑GmbH in Höhe von 3.496.735,04 € als tariflichen negativen Kapitalertrag ein. Aus der Einlösung der GS-Anleihe habe der Kläger Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 3.405.548,16 € erzielt, die dem geson­derten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterlägen. Die Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen könne nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG als steuerneutrale Einlösung der GS-Anleihe behandelt werden. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 111 wiedergege­ben.

Das FA und die Kläger verfolgen ihre Begehren jeweils mit der Revision weiter.

Das FA rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG und § 42 AO.

Das FA beantragt,
das Urteil des FG München vom 29.09.2020 ‑ 5 K 2870/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger rügen mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des FG München vom 29.09.2020 ‑ 5 K 2870/19 und die Einspruchs­entscheidung vom 13.11.2019 aufzuheben sowie den Bescheid zur Einkom­mensteuer 2016 vom 12.04.2019 dergestalt zu ändern, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen der Veräußerung der PMO-Anleihe in Höhe von ./. 3.496.735,04 € als negative tarifliche Kapitalerträge berücksichtigt und die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, aufgrund der nicht steuerbaren Einlösung der GS-An­leihe unter Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen ermittelt und so­mit gegenüber dem Ansatz im angefochtenen Bescheid um 91.187 € erhöht werden.

Das FA beantragt,
die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend den Veräußerungs­verlust des Klägers aus der PMO-Anleihe in Höhe von 3.496.735,04 € als tarif­lichen Kapitalertrag behandelt (unter II.1.). Die Revision der Kläger ist be­gründet. Das FG hat zu Unrecht einen Einlösungsgewinn des Klägers der Be­steuerung unterworfen (unter II.2.). Die Sache ist auch spruchreif. Der Ein­kommensteuerbescheid für das Streitjahr ist wie unter II.3. dargelegt zu än­dern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

1. Das FG hat den Veräußerungsverlust der Kläger aus der PMO-Anleihe zu Recht in Höhe von 3.496.735,04 € als gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG tariflich zu besteuernde negative Kapitaleinkünfte des Klägers eingeordnet.

a) Bei der PMO-Anleihe handelt es sich ‑‑wie vom FG der Entscheidung zutref­fend zugrunde gelegt‑‑ um eine sonstige Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EStG.

aa) Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuer­barkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Nicht da­runter fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbeson­dere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (Urteil des Bundesfinanz­hofs ‑‑BFH‑‑ vom 16.06.2020 ‑ VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11).

bb) Eine Schuldverschreibung ist in diesem Sinne auf eine Sachlieferung (hier: von Gold) gerichtet, wenn sie die zugrunde liegende Sache verkörpert, sodass der Gläubiger bei der Einlösung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, einerseits ausschließlich und unmittelbar die physische Sachlieferung und an­dererseits weder die Rückzahlung des zugrunde liegenden Kapitals noch Geld­zahlungen statt der Sachlieferung verlangen kann (vgl. zu Xetra-Gold-Schuld­verschreibungen BFH-Urteile vom 12.05.2015 ‑ VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz 14; vom 06.02.2018 ‑ IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525, Rz 17, 18; zu Investmentanteilen an einem Gold-ETF vom 12.04.2021 ‑ VIII R 15/18, BFHE 273, 17, BStBl II 2021, 913, Rz 18). Ist der in einer Schuldverschreibung verbriefte Anspruch ein solcher Sachlieferungs­anspruch, wird er auch nicht dadurch zur sonstigen Kapitalforderung, dass die Schuldverschreibung am Sekundärmarkt veräußert werden kann, denn eine solche Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das un­abhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Schuldverschreibung ist, zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 16.06.2020 ‑ VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 14; vom 12.05.2015 ‑ VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz 14).

cc) Danach handelt es sich bei der PMO-Anleihe ‑‑wie zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig ist‑‑ um eine auf die Zahlung von Geld gerichtete sonsti­ge Kapitalforderung. Die Anleihe ist nicht unmittelbar und ausschließlich auf die Lieferung von physischem Gold gerichtet, sondern der Emittent hatte le­diglich im Fall der Einlösung die Wahl, den am maßgebli­chen Stichtag (Calculation Date) zu bestimmenden Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Nennwerts der Anleihe oder eines übersteigenden oder gerin­geren Betrags durch einen Geldbetrag oder die Andienung der in den Emissionsbedingungen näher bezeichneten Xetra-Gold-Schuldver­schreibungen oder der ETF-Anteile am Fälligkeitstag zu erfüllen. Der Senat hat bereits entschie­den, dass das Recht des Gläubigers der Anleihe, eine Goldlieferung statt der Rückzahlung der Kapitalanlage oder des Rücknahmepreises eines Investment­anteils verlangen zu können, nicht zur Einordnung als verbriefter Sachliefe­rungsanspruch auf Gold führt (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2021 ‑ VIII R 15/18, BFHE 273, 17, BStBl II 2021, 913, Rz 19). Gleiches gilt, wenn wie hier neben einer Geldzahlung ein Andienungsrecht des Emittenten für die Lieferung eines verbrieften Sachlieferungsanspruchs auf Gold oder auf Lieferung eines Invest­mentanteils vereinbart ist.

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind er­füllt. Die Norm erfasst Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Die PMO-Anleihe ist festverzinslich, sodass ein Entgelt für die Überlassung des Anleihebetrags zugesagt ist. Der Umstand, dass die PMO-Anleihe als Indexanleihe ausgestaltet ist, sodass der Rückzahlungsbetrag von der Entwicklung des Basiswerts abhängt, spricht ebenfalls nicht gegen die Ein­ordnung als sonstige Kapitalforderung, da ein Entgelt in Gestalt des Zinses und in jedem Fall eine geringe Rückzahlung des Nennbetrags (hier: 4,11 %) zuge­sagt sind (s. zur Einbeziehung von Vollrisikozertifikaten BFH-Urteil vom 29.10.2019 ‑ VIII R 16/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rz 14, 15, m.w.N.).

b) Die Veräußerung der PMO-Anleihe an die A‑GmbH hat zu einem steuerba­ren Veräußerungsverlust des Klägers gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG im Streitjahr geführt. Dass der Veräußerungstatbestand verwirklicht ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Ebenso ist die Höhe des er­zielten Verlusts nicht streitig. Es fehlt auch nicht an der für die Steuerbarkeit des Veräußerungsverlusts erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht.

aa) Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nach der gefestigten Senatsrechtspre­chung tatsächlich (widerlegbar) zu vermuten (BFH-Urteil vom 14.03.2017 ‑ VIII R 38/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040, Rz 19). Diese Vermutung gilt unabhängig davon, ob die sich ergebenden negativen Einkünfte aus Kapi­talvermögen (hier: der Veräußerungsverlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) in einem zweiten Schritt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG aus dem gesonderten Tarif ausgeschlossen werden. Die Ausschlussrege­lung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG wirkt nicht in die Einkünfte­ermittlung selbst hinein (BFH-Urteil vom 30.11.2022 ‑ VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632, Rz 31).

bb) Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht ist im Streitfall auch nicht ausnahmsweise widerlegt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der PMO-Anleihe stand nach den Feststellungen des FG nicht von vornherein fest, dass der Kläger hieraus keinen Gewinn erzielen werde können. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 16.03.2023 ‑ VIII R 36/19 (BFH/NV 2023, 808) Bezug.

c) Der Veräußerungsverlust (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG) aus der Abtretung der PMO-Anleihe an die Q‑GmbH unterliegt ‑‑wie vom FG zu­treffend erkannt‑‑ nicht dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Verlusts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG sind erfüllt, da der Kläger zu mindestens 10 % an der A‑GmbH beteiligt ist. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) gelten­den Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm kei­ne Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht. Der Senat verweist auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf seine gefestigte Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 16.03.2023 ‑ VIII R 36/19, BFH/NV 2023, 808, Rz 33 bis 36, m.w.N.).

d) Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliegt. Die gesetzgebe­rische Entscheidung, dass die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, zu einem tariflichen Veräu­ßerungsgewinn oder ‑verlust führt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass in einem solchen Fall von einer Umgehungsgestaltung gemäß § 42 AO ausgegangen wird. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgege­bene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. An dieser Sichtweise ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft vorliegt, denn auch Veräußerungsver­luste werden folgerichtig vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst (s. zur Vermeidung von Wiederholungen BFH-Urteile vom 30.11.2022 ‑ VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022 ‑ VIII R 30/20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638, Rz 25; vom 16.03.2023 ‑ VIII R 36/19, BFH/NV 2023, 808, Rz 37; vom 14.06.2023 ‑ VIII R 17/22, BFH/NV 2023, 1302, Rz 18).

2. Das Urteil des FG ist jedoch rechtsfehlerhaft und aufzuheben, soweit das FG angenommen hat, der Kläger habe einen steuerpflichtigen Einlösungsgewinn aus der GS-Anleihe erzielt, auf den § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG keine Anwen­dung finden könne.

a) Es handelt sich bei der GS-Anleihe wie bei der PMO-Anleihe um eine sonsti­ge Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (s. unter II.1.). Die GS-Anleihe ist ebenso als umgekehrte (unechte) Index-Umtauschanleihe mit einem Emittentenwahlrecht ausgestaltet, so dass dem Inhaber statt der Zah­lung des geschuldeten Geldbetrags die in den Emissionsbedingungen festgelegten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile angedient werden können.

b) Die Einlösung der GS-Anleihe unter Andienung und Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen durch die Emittentin erfüllt grundsätzlich den Tatbestand gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG.

Entgegen der Auffassung des FA liegt in der Einlösung kein Tausch der Anlei­heforderung gegen die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen und damit keine Veräußerung der GS-Anleihe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an die Emittentin. Die Forderung des Klägers auf Rückzahlung des vom Emittenten geschuldeten Geldbetrags (des Nennbetrags, geringeren oder höheren Be­trags) wird durch die Andienung und Lieferung der Xetra-Gold-Schuldver­schreibungen erfüllt und erlischt damit. Sie geht nicht als solche auf den Emittenten über. Der Vorgang kann nur als Einlösung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG der Besteuerung unterliegen.

Zwar kann die Einlösung einer Wandelanleihe auf Aktien mit Ausgabe der Ak­tien als zivilrechtlich einheitlicher Vorgang steuerrechtlich nicht als Einlösung, sondern als Anschaffungsvorgang zu betrachten sein (BTDrucks 16/10189, S. 50). Dies gilt jedoch nicht für die GS-Anleihe als umgekehrte Umtauschan­leihe (mit Emittentenwahlrecht, sogenannte Reverse Exchangeable). Der Klä­ger als Gläubiger der Anleihe erhält mit den Xetra-Gold-Schuldverschreibun­gen vom Emittenten ein anderes Wirtschaftsgut (anders als bei der Wandel­anleihe: keine aus einer bedingten Kapitalerhöhung stammenden Aktien), sodass sich die Einlösung der GS-Anleihe mit Andienung der gelieferten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als veräußerungsähnlicher Vorgang darstellt (s. zur Rechtslage vor und nach 2009 Bron/Seidel, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 268 [273], Hamacher, Der Betrieb 2000, 2396 [2397]; Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2002/2003, 441 [462, 463], a.A. Dreyer/Herrmann, Betriebs-Berater 2001, 705 [708], zur Diskussion Korn, Finanz-Rundschau 2003, 1101 [1103 ff., 1106]) und den Tatbestand der Einlösung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt.

c) Da die Emittentin vom Andienungsrecht Gebrauch gemacht und die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen geliefert hat, hat der Kläger als Anleihegläubiger aufgrund der Einlösung eine Sacheinnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG in Höhe des Werts der angedienten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen zum Zeit­punkt der Lieferung erzielt. Aus der Einlösung entsteht dem Kläger gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ‑‑vorbehaltlich der Sonderregelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG (s. unter II.2.d)‑‑ ein Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen und dem geleisteten Nennbetrag der Anleihe als Anschaffungskosten in der zwischen den Beteilig­ten unstreitigen Höhe von (7.050.949,92 € ./. 3.645.401,76 € =) 3.405.548,16 €.

d) Entgegen der Auffassung des FA und des FG ist auf die Einlösung der GS-Anleihe jedoch § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG anzuwenden. Nach dieser Regelung ist bei der Ermittlung des Einlösungsgewinns das Entgelt des Klägers für den Erwerb der GS-Anleihe (3.645.401,76 €) statt des Werts der erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen (7.050.949,92 €) als Veräußerungspreis anzuset­zen, wodurch sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kein Einlösungsgewinn ergibt. Zudem bildet der Erwerbs­preis der GS-Anleihe (3.645.401,76 €) die Anschaffungskosten für die einge­tauschten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen.

Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Abs. 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzuset­zen; Satz 2 gilt entsprechend (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG).

e) Soweit das FA in der Revisionsbegründung vorbringt, die Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sei (aufgrund einer erweiternden oder entsprechen­den Auslegung) der Regelung in § 20 Abs. 8 Satz 2 EStG ausgeschlossen, ist dem nicht zu folgen. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG nimmt nur auf die betrieblichen Einkunftsarten Bezug und regelt in Satz 2, dass § 20 Abs. 4a EStG "insoweit" nicht anzuwenden ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck setzt § 20 Abs. 8 Satz 2 EStG voraus, dass derselbe Lebenssachverhalt (hier: die Einlösung der GS-An­leihe) sowohl zu einer Betriebseinnahme als auch zu einem Kapitalertrag ge­mäß § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG führt. Im Streitfall fehlt es aber bereits an einer parallelen Steuerbarkeit der Einlösung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und einer anderen Einkunftsart. Im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wäre erst eine spätere Veräußerung der Xetra-Gold-Schuld­verschreibungen steuerbar.

f) Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sind erfüllt. Wie schon dargelegt, handelt es sich bei der GS-Anleihe um eine sonstige Kapitalforde­rung, die mit einem Andienungsrecht des Emittenten für die Lieferung von Wertpapieren statt der Zahlung eines Geldbetrags verbunden war. Bei den Xetra-Gold-Schuldverschreibungen handelt es sich um Wertpapiere im Sinne der Norm.

§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG stellt auf den allgemeinen Wertpapierbegriff in § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) ab. Gemäß § 2 Abs. 1 WphG sind Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpa­pieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WpHG auch Schuldtitel, insbesondere unter anderem Inhaberschuldverschrei­bungen und Orderschuldverschreibungen. Hierzu gehören auch solche Inha­berschuldverschreibungen, die Tausch- oder Erwerbsrechte vermitteln (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl. 2023, § 2 WpHG, Rz 31). Die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als Inhaber­schuldverschreibungen, die börsenfähig sind und dem Inhaber das Recht auf die Auslieferung einer bestimmten Menge Gold vermitteln, fallen ‑‑wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist‑‑ unter den Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes (s.a. BFH-Urteil vom 12.05.2015 ‑ VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835).

g) Der Senat sieht anders als das FG weder Raum für eine normspezifische Auslegung des Merkmals der erhaltenen Wertpapiere noch für eine teleologi­sche Reduktion der Rechtsfolge aus § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der Weise, dass die Norm nur auf eingetauschte Wertpapiere Anwendung finden kann, die im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG einer durchge­henden Verstrickung eines späteren Veräußerungsgewinns und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichgestellten Gewinns unterliegen.

aa) Der Senat legt seiner Prüfung die nachstehenden methodischen Ausle­gungsvorgaben zugrunde.

Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologi­sche Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsge­schichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ih­rem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren aner­kannten Auslegungsmethoden ist, zu denen auch die systematische Auslegung zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel je­der Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteile vom 13.09.2023 ‑ II R 49/21, BFHE 282, 313, Rz 17; vom 24.05.2023 ‑ X R 22/20, BFHE 280, 476, BStBl II 2023, 866, Rz 11; vom 18.12.2014 ‑ IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz 24).

Eine Regelungslücke ist vom Gericht durch eine Analogie, teleologische Exten­sion oder teleologische Reduktion zu schließen (vgl. zur Lückenfüllung BFH-Ur­teil vom 11.02.2010 ‑ V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 23). Eine Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetz­lich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grund­gedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen. Von einer Regelungslücke ist danach auszugehen, wenn eine Regelung gemes­sen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschrän­kung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Die Unvollständigkeit muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung ergeben und nicht nur aus einer selbständigen kritischen Würdigung des Gesetzes. Auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Gesetzeslücke vorliegen. Dies ist in Abgrenzung zum lediglich rechtspolitisch fehlerhaften oder verbesserungsbe­dürftigen Gesetz unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu ermitteln, wobei auf die Wertungen und die Ent­stehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2010 ‑ V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 21, 22).

bb) Eine einschränkende Auslegung des Merkmals "Wertpapiere" in § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG dergestalt, dass nicht durchgehend gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG steuerverstrickte Wertpapiere wie Xetra-Gold-Schuldverschreibungen vom sachlichen Anwendungsbereich auszu­grenzen sind, kommt angesichts der historischen Entwicklung der Regelung nicht in Betracht.

aaa) Die Entstehungsgeschichte gibt zu erkennen, dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG bewusst sämtliche Wertpapiere erfassen wollte, die unter den allgemeinen zivilrechtlichen Wertpapierbegriff fallen.

Im Gesetzesentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (BTDrucks 16/10189, S. 9) war zunächst vorgesehen, einen § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG für die Andie­nung und Lieferung (nur) von Aktien einzufügen, weil der Gesetzgeber bei Umtausch- und Aktienanleihen einen Gleichlauf mit der Wandelanleihe im Sin­ne des § 221 des Aktiengesetzes erreichen wollte, die die Wandlung als ein­heitlichen Vorgang und als steuerliches Anschaffungsgeschäft behandelt (BTDrucks 16/10189, S. 50). Nach einer Prüfbitte des Bundesrats (BTDrucks 16/10494, S. 7 f.), die sich auf andere Tatbestände des § 20 Abs. 4a EStG be­zog, wurde die geplante Regelung als neuer § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf Empfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 16/11108, S. 16) über die An­dienung von Aktien hinaus auf die Andienung von "anderen Wertpapieren" ausgedehnt, da auch bei derartigen Rechten die Vereinfachung des Steuerab­zugs gerechtfertigt sei. Mit Art. 1 Nr. 16 Buchst. c Doppelbuchst. bb JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG noch­mals erweitert. Seitdem müssen sich das Recht des Gläubigers und das Andie­nungsrecht des Emittenten nicht mehr auf die Andienung einer "vorher festge­legten Anzahl von Wertpapieren" statt der "Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe" beziehen, sondern findet die Norm Anwendung, wenn Wertpapie­re statt der "Zahlung eines Geldbetrags" geliefert werden. Der Tatbestand wurde vom Gesetzgeber auf Vollrisikozertifikate mit einem Andienungsrecht erweitert, bei denen die Rückzahlung des Kapitals und das Erzielen von Erträ­gen von der Entwicklung eines Basiswerts abhängig sind (BRDrucks 318/10, S. 79; im Vorgriff auf die Neuregelung schon Schreiben des Bundesministeri­ums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 22.12.2010, BStBl I 2010, 94, Tz. 103 bis 105; unverändert übernommen im BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953).

bbb) Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde erst für nach dem 31.12.2020 angediente Wertpapiere (§ 52 Abs. 28 Satz 19 EStG) auf Wertpapiere im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeschränkt, ohne dass das Gesetz Rückwirkung für das Streitjahr entfaltet (Art. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Begründet wurde dies in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 19/25160, S. 190) mit der Ausnutzung der Norm für missbräuchliche Steuergestaltungen, bei denen es das Ziel sei, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe zu erzeugen. Zur Verhinderung sei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ‑‑entspre­chend der ursprünglichen Zielrichtung‑‑ auf den Umtausch in Aktien zu be­schränken. Aus den Gesetzesmaterialien geht aus Sicht des Senats hervor, dass es sich um eine konstitutive und nicht um eine deklaratorische Einschrän­kung des Anwendungsbereichs für Fälle handelt, in denen die Zuteilung (An­dienung) der Wertpapiere nach dem 31.12.2020 erfolgt (vgl. z.B. Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz J 21‑3, 21‑4; BeckOK EStG/Schmidt, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 20 Rz 1350.3; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 435a).

cc) Auch die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion und Eingren­zung des sachlichen Anwendungsbereichs auf durchgehend gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerverstrickte Wertpapiere sind nicht er­füllt.

aaa) Zwar ist den Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2009 (BTDrucks 16/10189, S. 50 und BTDrucks 16/11108, S. 16) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Wandlung, den Umtausch und die Andienung von Wertpapieren statt der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe als steu­erneutral behandeln wollte, um allein die spätere Veräußerung der erhaltenen Wertpapiere der Besteuerung zu unterwerfen. Zum Jahressteuergesetz 2010, in dem § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG neu gefasst wurde, betont die Gesetzesbe­gründung nochmals (BRDrucks 318/10, S. 79), dass zur Gleichstellung mit der Wandelanleihe die Steuerneutralität auch bei Umtauschanleihen gewährt wer­den solle, weil sich allein die spätere Veräußerung der erhaltenen Wertpapiere für die Einkommensteuerfestsetzung oder den Quellensteuerabzug auswirken solle. Der Gesetzgeber wollte mithin in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eine Rege­lung schaffen, die einen Besteuerungsaufschub im Zeitpunkt der Wandlung ei­ner Wandelanleihe, des Umtauschs oder der Andienung von Wertpapieren im Fall von Umtauschanleihen gewährleistete, für die erhaltenen Wertpapiere zu­gleich aber eine Besteuerung im Veräußerungszeitpunkt sicherstellen.

bbb) Zudem enthält § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in systematischer Hinsicht eine Ausnahmevorschrift, die im Wandlungs‑, Umtausch- und Andienungszeitpunkt einen eigentlich entstandenen Einlösungsgewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zur Entstehung kommen lässt, ohne dass der Rechtsanwen­der zwischen den verschiedenen Ausgestaltungen der Schuldverschreibung als Wandelanleihe oder Umtauschanleihe differenzieren muss. Das gesetzliche Grundprinzip bilden § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG ab. Nach dem 31.12.2008 ange­schaffte sonstige Kapitalforderungen und Wertpapiere unterliegen nach diesen Regelungen hinsichtlich sämtlicher positiver und negativer Wertveränderungen bei der Veräußerung oder der Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbe­stands im Gewinn- und Verlustfall der Besteuerung (vgl. zu Kapitalforderungen BFH-Urteil vom 24.10.2017 ‑ VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 11; zu Aktien BFH-Urteil vom 03.12.2019 ‑ VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 29, 30, m.w.N.). Der Gesetzgeber verzichtet nach dem systematischen Sinnzusammenhang der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG für Wandelanleihen sowie Umtauschanleihen mit Gläubigerwahlrechten und Andienungsrechten des Emittenten auf eine Besteuerung des Einlösungs­gewinns aus der Anleihe nur deshalb, weil er davon ausgeht, dass der spätere Veräußerungsgewinn oder gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichgestellte Ge­winn aus den erhaltenen Wertpapieren der Besteuerung unterliegt.

ccc) Es fehlt für eine Auslegung der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ent­gegen ihrem Wortlaut, der weder eine Beschränkung des Merkmals "Wertpa­piere" noch der Rechtsfolge enthält, oder für eine teleologische Reduktion der Regelung daran, dass die gesetzgeberische Vorstellung einer durchgehenden Verstrickung der umgetauschten Wertpapiere im System des § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefun­den hat und die Anwendung der Vorschrift auf den Umtausch in Xetra-Gold-Schuldverschreibungen nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt. Eine teleo­logische Reduktion der Norm scheidet mangels einer planwidrigen Regelungs­lücke aus. § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG stellt sich auch aus Sicht des Senats zwar als rechtspolitisch fehlerhaft und verbesserungsbedürftig dar. Nach den unter II.2.d aa dargelegten Auslegungsvorgaben ist den Gerichten eine einschrän­kende teleologische Auslegung einer Norm in einem solchen Fall jedoch unter­sagt. Rechtspolitisch unerwünschte Effekte der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG können keine Grundlage für eine teleologische Reduktion der Norm sein (vgl. auch FG München, Urteil vom 27.10.2023 ‑ 8 K 797/22, EFG 2024, 565, Rz 61 bis 71, Revision anhängig: VIII R 33/23; vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022 ‑ VIII R 27/19, BFHE 278, 570, BStBl II 2023, 330, Rz 26).

Da der Wortlaut und Normzweck des § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG nur auf die Einlösung der Anleihe mit Andienungs- und Umtauschrecht hin ausge­richtet ist, wird das Gesetz nicht dadurch sinnwidrig, dass es keine Steuerbar­keit der erhaltenen Wertpapiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als Voraussetzung normiert hat. Nach den Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2009 (s. BTDrucks 16/10189, S. 50 und BTDrucks 16/11108, S. 16) und zum Jahressteuergesetz 2010 (s. BRDrucks 318/10, S. 79) ist Normzweck die Vereinfachung des Steuerabzugs für die depotfüh­renden Institute im Zeitpunkt der Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung unter Umtausch und Andienung anderer Wertpapiere. Dieser Normzweck wird auch gewährleistet, wenn eine Anleihe vom Emittenten unter Andienung von Xetra-Gold-Schuldverschreibungen eingelöst wird. Denn auch in diesem Fall kann das depotführende Institut des Anleihegläubigers von einer Wertermitt­lung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen absehen und muss keinen Einlö­sungsgewinn oder ‑verlust ermitteln. Zudem sind die Einlösung und Veräuße­rung der Xetra-Gold-Schuldverschreibung innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab der Einlösung steuerbar, sodass auch ein Über­gang der Anschaffungskosten von der ursprünglichen Anleihe auf die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen in diesem Fall eintritt, was der Regelungsintenti­on des Gesetzgebers entspricht.

Dass der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgegangen ist, der Gewinn aus der späteren Veräußerung der umgetauschten Wertpapiere unterliege stets gemäß § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung, ist im Hinblick auf die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen somit eine Fehlvorstellung. Denn die Besteuerung wird nicht bis zur systemgerechten Veräußerung der Wertpapiere aufgeschoben, sondern durch den Wechsel in das Besteuerungssystem des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2015 ‑ X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, Rz 13; BFH-Urteil vom 18.10.2006 ‑ IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1) [Rz 23]). Diese gesetzgeberische Fehlvorstellung berechtigt den Senat jedoch nicht dazu, den Norminhalt des § 20 Abs. 4a Satz 3 Halb­satz 1 EStG zu Lasten des Wortlauts einzuschränken.

h) Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO liegt bezogen auf die Einlösung der GS-Anleihe nicht vor.

Der Erwerb und die Veräußerung der PMO-Anleihe sind wie unter II.1.d darge­legt kein Missbrauch, sondern die Inanspruchnahme eines gesetzlich vorgese­henen Steuervorteils. Aus Sicht des Senats scheidet schon deshalb die vom FA geforderte Gesamtbetrachtung und Missbrauchsprüfung für beide Anleihen aus.

Der Senat sieht hinsichtlich des Erwerbs und der Einlösung der GS-Anleihe ebenfalls keinen Gestaltungsmissbrauch, da sich der Erwerb der Anleihe als marktkonforme Kapitalanlage darstellt, keine künstliche oder gekünstelte Ge­staltung ist und letztlich die Emittentin und nicht der Kläger entschieden hat, dem Kläger Xetra-Gold-Schuldverschreibungen statt ETF-Anteile zu liefern. Dass die Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Einlösung und Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als steuerneutralen Vorgang behandelt, den Besteuerungszeitpunkt hinausschiebt und der Kläger die Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausnutzen kann, um eine Besteuerung ganz zu vermeiden, ist kein Verstoß gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wer­tung, sondern lediglich das Ausnutzen der vom Gesetz angeordneten Rechts­folgen und eingeräumten Möglichkeiten. Der Kläger nutzt auch bei der GS-An­leihe keine gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteile aus (vgl. auch FG München, Urteil vom 27.10. 2023 ‑ 8 K 797/22, EFG 2024, 565, Rz 94, 99, Revision anhängig: VIII R 33/23).

3. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 12.04.2019 ist, da das teilweise stattgebende Urteil des FG aufzuheben ist, vom Senat wie folgt zu ändern:

Der Verlust aus der Veräußerung der PMO-Anleihe ist in Höhe von 3.496.735,04 € als gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG tariflich zu besteuernder negativer Kapitalertrag zu berücksichtigen. Er berührt nicht die Ermittlung der Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Tarif unterliegen.

Bei den Kapitalerträgen, die dem gesonderten Tarif unterliegen, sind mangels eines steuerpflichtigen Einlösungsgewinns aus der GS-Anleihe für den Kläger im Streitjahr anzusetzen:

Kapitalerträge                                                                            465.202 €

Aktiengewinne                                                                            5.817 €

./. Verlust PMO-Anleihe                                                               0 €

zuzüglich GS-Einlösung                                                               0 €

Zwischensumme                                                                         471.019 €

./. Rest Sparerpauschbetrag                                                       1.539 €

Kapitaleinkünfte im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG                       469.480 €

Kapitaleinkünfte im angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019    378.293 €


Erhöhung                                                                                    91.187 €

Die Berechnung der Steuer wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf­erlegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten des ge­samten Verfahrens hat das FA zu tragen. Die Erhöhung der Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif unterliegen, um 91.187 € führt nicht zu einem Teilun­terliegen der Kläger, da sie diese Erhöhung beantragt hatten.

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