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BFH: Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG

Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräuße­rung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstel­lung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar.

EStG § 17, § 20 Abs. 4

BFH-Urteil vom 09.09.2025 – IX R 12/24 (veröffentlicht am 27.11.2025)

Vorinstanz: Hessisches FG vom 22.02.2024 ‑ 10 K 1208/23 = SIS 24 10 60

I. Streitig ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteili­gung an einer Kapitalgesellschaft.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkom­mensteuer veranlagt. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre im Pri­vatvermögen gehaltenen Anteile an der … AG (im Weiteren X AG). Ihre Beteiligungsquote entsprach 5,93 %.

Mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten die Kläger ei­nen Steuerberater. Dieser berechnete für die zur Erstellung der Steuererklä­rung notwendige Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 des Ein­kommensteuergesetzes (EStG) … € netto zuzüglich anteiliger Auslagen und Umsatzsteuer.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) versagte den Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräu­ßerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der hiergegen gerichtete Ein­spruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1379 veröffentlichtem Urteil stattgegeben. Der Begriff der Veräuße­rungskosten setze keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Veräußerung voraus. Vielmehr komme es allein auf den Veranlassungszusammenhang an, der auch mittelbar veranlasste Auf­wendungen erfassen könne. Die Steuerberatungskosten seien durch den Ver­äußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment" für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst bestehe.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Der Begriff der Veräußerungskosten in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sei dahingehend auszule­gen, dass ein unmittelbarer sachlicher Bezug der Aufwendungen zur Veräuße­rung erforderlich sei. Dieses Verständnis folge unter anderem aus dem Ver­gleich zur Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG. Selbst unter Anwendung des weitergehenden Veranlassungszusammenhangs seien die Kosten allein durch die Steuererklärungspflicht und nicht durch die Veräußerung selbst ausgelöst worden.

Das FA beantragt,
das Urteil des FG vom 22.02.2024 ‑ 10 K 1208/23 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Veräußerung der Anteile an der X AG dem Grunde nach den Einkünftetatbestand des § 17 EStG erfüllt. Es hat je­doch rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von den Klägern für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns getragenen Steuerberatungskosten Veräußerungs­kosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.

1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesell­schaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Ab­zug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).

a) Der Begriff der Veräußerungskosten ist weder in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG noch in den weiteren Vorschriften des Ertragsteuerrechts, in denen er benannt ist (u.a. in § 3 Nr. 70 Satz 2 Buchst. d, § 3 Nr. 71 Buchst. b Satz 3, § 3c Abs. 2 und 3, § 6b Abs. 2, § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 14a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 8b Abs. 2 Satz 2 und § 15 Satz 1 Nr. 2a Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ‑‑KStG‑‑, § 21 Satz 1 und § 44 des In­vestmentsteuergesetzes), definiert. Gemeinsam ist diesen Vorschriften, dass sie die Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsguts oder einer Gesamtheit von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben (vgl. zur selben wirtschaftlichen Sachlage bereits Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 09.04.2014 ‑ I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861, Rz 13).

b) Der Begriff der Veräußerungskosten ist im Ertragsteuerrecht grundsätzlich einheitlich auszulegen (BFH-Urteile vom 27.10.1977 ‑ IV R 60/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100, und vom 09.04.2014 ‑ I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861, Rz 13). Veräußerungskosten sind daher auch im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG die Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.

aa) Es kommt darauf an, ob die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen (Anschluss an die Rechtsprechung zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG: BFH-Urteile vom 12.03.2014 ‑ I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719, Rz 12; vom 09.04.2014 ‑ I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861, Rz 13, und vom 10.04.2019 ‑ I R 20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674, Rz 26; und an die Rechtspre­chung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG: BFH-Urteile vom 25.01.2000 ‑ VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, unter 1.a; vom 16.12.2009 ‑ IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736, Rz 11, und vom 07.03.2019 ‑ IV R 18/17, BFHE 263, 348, BStBl II 2019, 696, Rz 15).

bb) Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang muss jeweils nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Die die Aufwendungen auslösenden Momente müssen gewichtet und gegeneinan­der abgewogen werden, um festzustellen, welches Moment das letztlich maß­gebende war. Diese Abwägung und Gewichtung der einzelnen zu berücksichti­genden Umstände ist als Bestandteil der tatrichterlichen Würdigung in erster Linie Aufgabe des FG. Dessen Beurteilung kann im Revisionsverfahren nur da­raufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze ver­stößt (vgl. nur Senatsurteil vom 13.08.2024 ‑ IX R 29/23, zur amtlichen Ver­öffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 277, Rz 14, m.w.N.).

c) Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2013 ‑ IX R 25/12 (BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102) die Kosten eines abkom­mensrechtlichen Verständigungsverfahrens nicht als Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG eingeordnet. Dabei hat er einen unmittel­baren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung verlangt und darauf abgestellt, dass auslösendes Moment für den Kostenaufwand nicht die Veräu­ßerung, sondern deren Steuerbarkeit ist (vgl. dort Rz 10, 12).

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er einen unmittelbaren sachli­chen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Rechtsgeschäft der Veräußerung nicht für zwingend erforderlich hält. Vielmehr genügt auch im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung, um Aufwendungen als Veräußerungskosten zu behandeln. So können auch mittelbar durch die Veräußerung entstandene Aufwendungen unter den Begriff der Veräußerungskosten fallen, soweit sie bei wertender Be­trachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben.

d) Gegen die hier vertretene Ansicht spricht nicht die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung von An­teilen der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Ab­zug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Die Norm des § 20 Abs. 4 EStG hat mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Eingang in das Einkommensteuergesetz ge­funden und sollte sich nach der Gesetzesbegründung an die vergleichbaren Regelungen zu den Veräußerungsvorschriften in § 17 und § 23 EStG anlehnen. Zu den Aufwendungen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gehören danach auch die Veräußerungskosten (BTDrucks 16/4841, S. 57).

Der Senat kann offenlassen, ob der in § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ge­forderte "unmittelbare sachliche Zusammenhang" dahingehend zu verstehen ist, dass es auf das auslösende Moment ankommt. Denn jedenfalls hätte es dem Gesetzgeber freigestanden, den Abzug von durch die Veräußerung ver­anlassten Aufwendungen im Bereich des § 20 EStG im Vergleich zu § 17 EStG abweichend zu regeln. Eine vollständige Belastungsgleichheit von Einkünften aus § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und solchen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG kann schon durch die unterschiedlichen tariflichen Regelungen nicht erzielt werden.

2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG zwar zutreffend einen Veräußerungsvorgang nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG bejaht und für die Annah­me von Veräußerungskosten auf das auslösende Moment für den Kostenauf­wand abgestellt.

Die Feststellung der Vorinstanz, auslösendes Moment für die Entstehung der streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sei der Veräußerungsvorgang selbst, widerspricht jedoch den dargestellten Anforderungen. Denn diese Auf­wendungen sind Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Kläger, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen (vgl. auch Senatsurteil vom 09.10.2013 ‑ IX R 25/12, BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102, Rz 12). Das FG hat unzutreffend darauf abgestellt, dass bereits vor einer Veräußerung eine abstrakt bestehende steuerliche Pflicht zur Erklärung eines später gege­benenfalls vorliegenden Veräußerungsgewinns bestünde, welche sich durch die Veräußerung konkretisiere. Hieraus folgt insbesondere nicht, dass die Erklä­rungspflicht als auslösendes Moment hinter den Veräußerungsvorgang zurück­tritt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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