FG Münster zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, von dem eine GbR eine Etage an einen ihrer Gesellschafter vermietet und das im Übrigen leer steht
Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 860/14 F (veröffentlicht am 3.4.2017)
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I. Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a) Abgabenordnung (AO) sind u.a. einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich, sei es als Gesamthands- oder als Bruchteilsgemeinschaft, den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH, Urt. vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55; BFH, Urt. vom 23.6.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, 972 = SIS 92 20 52 m.w.N.).
Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH, Urt. vom 25.6.2002, IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556 = SIS 03 02 29; BFH, Urt. vom 30.6.1999, IX R 83/95, BFHE 190, 82 = SIS 99 21 34).
Tritt eine GbR als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urt. vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55; BFH, Urt. vom 15.4.1986, IX R 69/81, BStBl II 1986, 792 = SIS 86 19 04).
Jedoch werden im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten steuerrechtlich anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen (BFH, Urt. vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55; BFH, Urt. vom 13.7.1999, VIII R 72/98, BStBl II 1999, 820 = SIS 99 21 47).
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www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2017/7_K_860_14_F_Urteil_20170222.html
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