Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (1 K 1650/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine sog. „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG beinhalten und daher zu keiner Steuerermäßigung führen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell und musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rd. 8.700 €). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 € und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung, was nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aus folgenden Gründen zutreffend war:
Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht werde. Der Begriff „im Haushalt“ müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.
Kontext der Entscheidung
Gegenstand der Entscheidung sind v.a. die Rechtsgrundsätze, die zu der Frage entwickelt wurden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen außerhalb der Grundstücksgrenze erbrachte Dienst- oder Handwerkerleistungen noch als „haushaltsnah“ qualifiziert werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde z.B. in folgenden Entscheidungen bejaht bzw. verneint:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2017 (1 K 1650/17)
Die Frist für die (beim BFH) einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 13. Dezember 2017.