BFH: Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß
Bundesfinanzhof 3. November 2010, Pressemitteilung Nr. 95
 Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 VI R  10/08 = SIS 10 33 59 entschieden, dass die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen  für Verpflegung bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten  Haushaltsführung auf drei Monate verfassungsgemäß ist.
 
 Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung  entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung  nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug  von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom  eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für  Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24, 12 bzw. 8 € sind dabei nach der  Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug  der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.
 
 Diese Begrenzung hat der BFH nun als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber  unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung  überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei  Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine  Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand  verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich der  Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß  gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide damit aus.
 
 Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6  Abs. 1 des Grundgesetzes sah der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate  werde im Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung  der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle  auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei  Monaten unberücksichtigt.
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