Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine zu Kinderfreibeträgen: Übertragung mit Tücken
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 15. März 2016, Presseinformation Nr. 07/2016
Die Übertragung von Kinderfreibeträgen kann Eltern Steuervorteile bringen. Sie funktioniert aber nicht immer reibungslos. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Übertragung sogar finanzielle Nachteile bringen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Neben dem eigentlichen Kinderfreibetrag steht Eltern jeweils zur Hälfte ein „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“, auch Bedarfsfreibetrag genannt, zu. Er beläuft sich auf 1.320 Euro für jeden Elternteil. Für minderjährige Kinder können sich Mutter oder Vater den Bedarfsfreibetrag vom anderen Elternteil übertragen lassen, wenn das Kind nur bei ihnen gemeldet ist. Die Übertragung bringt Unverheirateten bereits ab einem Einkommen von ca. 16.000 Euro einen zusätzlichen Steuervorteil gegenüber dem Kindergeld, bei Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern gilt dies ab Einkommen von rund 29.000 Euro. „Der Steuervorteil ergibt sich dadurch, dass das Finanzamt trotz Berücksichtigung des vollen Bedarfsfreibetrags nur das hälftige Kindergeld anrechnet“, erläutert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft den Hintergrund.
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1624/15 = SIS 16 02 05) kürzlich entschiedenen Fall beantragte eine Mutter, bei der die beiden gemeinsamen Kinder gemeldet waren, die Übertragung der halben Bedarfsfreibeträge des Vaters auf sich. Begründung: Der Vater leiste weniger als die Hälfte der Betreuung, konkret sogar weniger als 25 Prozent. Der Vater widersprach der beantragten Übertragung und bekam Recht. Er betreute die Kinder regelmäßig an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Schulferien. Die Finanzrichter legten dar, dass der Gesetzgeber keine genauen zeitlichen oder sonstigen Vorgaben festgelegt habe. Im entschiedenen Fall bestätigten sie dem Vater, dass ihm der halbe Bedarfsfreibetrag zusteht. Der Streit liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. III R 2/16). „Damit ist für vergleichbare Fälle die Rechtslage derzeit nicht geklärt und betroffene Eltern sollten ihre Steuerbescheide offen halten“, rät NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft.
Bis 2011 konnte ein Elternteil auf Antrag den hälftigen Bedarfsfreibetrag des anderen Elternteils stets auf sich übertragen lassen, wenn das Kind nur bei ihm gemeldet war. Der andere Elternteil hatte keine Möglichkeit, sich gegen die Übertragung zu wehren. Seit 2012 gilt eine gesetzliche Neuregelung. Danach kann der andere Elternteil einer Übertragung widersprechen, wenn er das Kind „regelmäßig und in nicht unwesentlichem Umfang betreut“. Die Finanzverwaltung versteht darunter einen „regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien“ (BMF-Schreiben vom 28.6.2013, IV C 4 - S 2282-a/10/10002 = SIS 13 17 87 ). Ebenso scheidet eine Übertragung aus, wenn der andere Elternteil sich an den Kinderbetreuungskosten beteiligt.
Der NVL weist darauf hin, dass vor einer Übertragung von Kinder- und Bedarfsfreibeträgen genau geprüft werden sollte, welche finanziellen Folgen das unter dem Strich haben wird. Betroffene sollten sich bei auftretenden Fragen beraten lassen. Das Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ist nicht immer leicht nachvollziehbar. So bringt eine Übertragung für den Antragsteller manchmal auch Nachteile. Beispielsweise kann eine Übertragung des Kinderfreibetrags, die bei mangelnder Unterhaltszahlung des anderen Elternteils möglich ist, den Steuervorteil aus der Übertragung des Bedarfsfreibetrags zunichte machen. In solchen Fällen ist es besser, sich nur den Bedarfsfreibetrag übertragen zu lassen und auf eine Übertragung des Kinderfreibetrags zu verzichten. Hintergrund ist auch hier die Anrechnung des Kindergeldes auf den Steuervorteil. Übrigens können auch Großeltern in bestimmten Fällen Kinderfreibeträge für ihre Enkel beanspruchen.
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