„Sportlerklausel“ geht der „Grenzgängerregelung“ des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (DBA-Frankreich) nach vorläufiger Einschätzung des Finanzgerichts des Saarlandes vor
Finanzgericht des Saarlandes, Medieninformation I/2020 vom 11. September 2020
Im Streit um die Frage, wo ein in Frankreich wohnender Berufsfußballer sein von einem deutschen Verein bezogenes Gehalt versteuern muss, hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes nun im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine Entscheidung getroffen; danach hat Deutschland das Besteuerungsrecht (Entscheidung vom 10. September 2020, Geschäftszeichen: 2 V 1007/20, heute bekannt gegeben).
Grundsätzlich sind Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, in dem anderen Vertragsstaat zu besteuern (Grenzgängerregelung, Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich – Wohnsitzprinzip). Die mit Wirkung ab 2016 in Art. 13b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich eingefügte so genannte „Künstler- und Sportlerklausel“ bestimmt aber, dass Einkünfte, die eine in Frankreich ansässige Person als Künstler, Sportler oder Model aus ihrer in Deutschland persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, ungeachtet der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich in Deutschland besteuert werden können (Tätigkeitsortprinzip).
Hierauf berief sich das Finanzamt und widerrief eine dem Antragsteller gegenüber zunächst (unter Vorbehalt) erteilte Freistellungsbescheinigung, wodurch im Ergebnis eine Lohnsteuernachforderung bewirkt wird. Gegen den Widerruf wandte sich der Antragsteller und begehrte schließlich vom Gericht einstweiligen Rechtsschutz.
Dem Argument des Antragstellers, die Grenzgängerregelung gehe als Spezialnorm der Sportlerklausel vor und der Beweggrund für die abkommensrechtliche Sonderstellung sei gerade die mit der Berufstätigkeit der Künstler und Sportler typischerweise verbundene Mobilität, die für ihn als fest angestellten Sportler nicht zutreffe, folgte das Gericht im Ergebnis nicht. Es hat zur höchstrichterlichen Klärung der auch in der Literatur nicht einheitlich beurteilten Frage, in welchem Verhältnis die beiden Regelungen zueinander stehen, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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