FG Düsseldorf entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung
Finanzgericht Düsseldorf 11. April 2013, Pressemitteilung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich erneut in zwei Entscheidungen zugunsten der Steuerpflichtigen gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung gewandt.
In beiden Fällen (Az.: 10 K 2392/12 E und 15 K 2052/12 E) ging es um die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses. Die Finanzverwaltung hatte die Kosten in einem Fall gar nicht, in einem anderen Fall nur teilweise als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die volle Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen bejaht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2011, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 234 S. 30, Bundessteuerblatt – BStBl. – 2011 II S. 1015 = SIS 11 22 60). Zur Begründung hatte die Finanzverwaltung angeführt, sie sei an einen sogenannten Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen gebunden, wonach die für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht anzuwenden sei (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, BStBl. 2011 I S. 1286 = SIS 11 39 68).
Die für die Verfahren zuständigen Senate des Finanzgerichts Düsseldorf haben in beiden Fällen die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe steuerwirksam als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. Damit setzen sich die Richter des Finanzgerichts in ausdrücklichen Widerspruch zu dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.
„Es kommt im Steuerrecht häufig vor, dass die Finanzverwaltung ein nicht in ihrem Sinne ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Damit werden die Finanzämter angewiesen, eine für den Steuerpflichtigen im Regelfall günstige Rechtsprechung nicht anzuwenden“, führt Helmut Plücker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts, aus. „Die Finanzgerichte sind allerdings an eine derartige Verwaltungsanweisung nicht gebunden. Steuerpflichtige, deren Aufwendungen aufgrund eines Nichtanwendungserlasses von den Finanzämtern nicht zum Abzug zugelassen werden, sollten daher in einem solchen Fall mit fachkundiger Hilfe gegen den Steuerbescheid Einspruch und anschließend Klage einlegen.“
„Dabei sollten die betroffenen Bürger zügig handeln und keinesfalls den Ausgang weiterer, zu der streitigen Frage anhängiger Musterverfahren abwarten. Denn sind Gerichte und Finanzverwaltung dauerhaft verschiedener Auffassung zur Anwendung und Auslegung einzelner Steuergesetze, erfolgen nach einiger Zeit oft gesetzliche Klarstellungen, die unter Umständen für den Bürger ungünstig sein können“, so Plücker weiter. „Nur diejenigen Steuerpflichtigen, die zeitnah geklagt haben und deren Rechtsstreit im Fall einer gesetzlichen Änderung bereits letztinstanzlich entschieden ist, genießen dann Vertrauensschutz und werden von einer ggf. rückwirkenden Neufassung des Gesetzes nicht erfasst.“
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in der Vergangenheit bereits mehrfach unter Außerachtlassung von Nichtanwendungserlassen oder anderen Anweisungen der Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Derartige Verfahren werden von den Richterinnen und Richtern regelmäßig auch vorrangig bearbeitet, um zeitnah und effektiv Rechtsschutz gewähren zu können.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera