FG Münster: Einkommensunabhängiges Kindergeld ab 2012 gilt auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung
Finanzgericht Münster 30.10.2013, Pressemitteilung Nr. 15
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 20. September 2013 (4 K 4146/12 Kg) erneut bekräftigt, dass die Gewährung von Kindergeld ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig ist (so schon: Urteil vom 30. November 2012, 4 K 1569/12 Kg) . Daher könne – so der Senat - auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen stehen.
Im Streitfall hatte die Familienkasse zunächst für die 1988 geborene, verheiratete Tochter des Klägers, die ein Studium absolviert, Kindergeld festgesetzt. Später hob sie jedoch die Kindergeldfestsetzung auf, und zwar ab Januar 2012 unter Hinweis darauf, dass bei einem verheirateten Kind nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet sei. Diese Verfahrensweise entspricht einer bundesweit für die Familienkassen geltenden Verwaltungsanweisung.
Zum Hintergrund: Bis zum Jahr 2012 hing die Gewährung von Kindergeld unter anderem davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter dem gesetzlichen Grenzbetrag von zuletzt 8.004 EUR lagen. Dabei war auch das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Ehegatten des Kindes relevant. Ab 2012 sieht § 32 Abs. 4 EStG demgegenüber vor, dass ein Kind in Erstausbildung unabhängig vom Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums wird es hingegen nur dann berücksichtigt, wenn es keiner bzw. nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Das Gesetz – so der Senat – sehe ab 2012 für Kinder in einer Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vor, noch mache es den Kindergeldanspruch vom Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation für die Eltern abhängig. Daher sei das Einkommen des Ehepartners der Tochter des Klägers nicht relevant.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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